Heher (Garrulus) heißt eine Gattung der Rabenvögel, welche im Außern jedoch mehr den Würgern gleicht und sich durch einen ganz eraden, an der Wurzel mit nach vorn gerichteten Federn umgebenen Schnabel und lockeres, seidenartiges, mehr oder minder buntes, besonders mit Blau gemischtes Gefieder unterscheidet. Hierher gehört der über ganz Mittel- und Nordeuropa verbreitete, die Laubwaldungen bewohnende Eichelheher oder Margolf (G. glandarius), der wegen seines rastlosen Geschreies auch Holzschreier danda5 wird und einer der schönsten Vögel Deutschlands ist; er lebt von Eicheln, 1 — Haselnüssen und Beeren, raubt aber auch Eier und ½ welchen letztern er den Schädel spaltet, um das Hirn zu fressen. In listigem und mutwilligem Wesen eicht er der Elster. Seine Stimme ist rauh; er tzt aber die Fertigkeit, die verschiedensten Töne hervorzubringen, und lernt in der Gefangenschaft menschliche Worte nachsprechen. Das erwachsene Männchen ist 34 em lang, hell rötlichgrau, die lügeldeckfedern sind hellblau mit dunkeln Querinden und die Hollenfedern weiß und schwarz gefleckt. Noch schöner sind indes die ausländischen H. gefärbt, wie z. B. der nordamerikanische Blauheher (Cyanetta cristata), welcher schön blau, an dem Bauche, Hinterleibe und den Schwanzspitzen weiß und an Flügeln und Schwanz ultramarinblau und schwarz gebändert ist, übrigens dem europ. Eichelheher auffallend gleicht. Der Tannen- oder Nußheher (Nucifraga caryocatactes), der einen langen, fast spechtartigen Schnabel besitzt, bildet jetzt eine eigene Gattung. Hehlerei. Das Reichsstrafgesetzbuch d8. 258 fg. scheidet zwei Formen, welche als Personenhehlerei und als Sachenhehlerei (Partiererei) bezeichnet werden können. Es soll als Hehler bestraft werden, wer, seines Vorteils wegen, der Begünstigung von Diebstahl, Unterschlagung, Raub und dem Raube gleicher Mißthaten sich schuldig macht, wobei keine Rücksicht darauf genommen wird, ob der Oenheh ein Angehöriger des Begünstigten ist. Sachenhehlerei wird angenommen, wenn jemand seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, in irgendwelcher Form an sich bringt oder aber zu deren Absatz bei andern mitwirkt. Gegenüber der frühern Anschauung, eder Hehler ist so gut als der Stehlero, neigt man sich jetzt meist zu einer mildern Ansicht, sofern nicht gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßige H. (§. 260) vorliegt. Den besten Aufschluß über H. in der Praxis gibt Ortloff, Die strafbaren Prariso M nach Deutschlands Reichsrecht und raxis o (Münch. u. Lpz. 1883).