Hessen-Homburg, eine ehemalige Landgrafschaft, bestehend aus der Herrschaft Homburg vor der Höhe diesseit und der Herrschaft Meisenheim jenseit des Rheins von zusammen 275 àkm, seit 1866 dem preuß. Staate einverleibt. Die Landgrafschaft war früher als Amt Homburg ein integrierender Teil der Landgrafschaft H.⸗Darmstadt, bis sie nach Georgs I. Tode (1622) an dessen jüngern Sohn, Friedrich I., kam, welcher der Stifter der Homburgischen Linie wurde, in der er 1626 das Erstgeburtsrecht einfsührte. Ihm folgte 1638 sein Sohn, Friedrich II. mit dem silbernen Bein (geb. 1633, gest. 1708). Früher in schwed. und brandenb. Diensten, zeichnete sich derselbe besonders in der Schlacht bei Fehrbellin aus. Er verschönerte das damals noch sehr kleine und unbedeutende Homburg und zog in die nahe gelegenen Dörfer Friedrichsdorf und Dornholzhausen vertriebene franz. Protestanten. Sein Sohn und Nachfolger, Friedrich III. Jakob (geb. 1673), war unter den Augen des Großen Kurfürsten von Brandenburg erzogen, rnahm dann in holländ. Diensten an den Feldzügen 1690—97 teil und starb hochbetagt und kinder⸗ „los zu Herzogenbusch 1746. Nachfolger war sein Bruderssohn, Friedrich IV. — 17²0%, der, früher unter scen II. von Preußen mit Auszeichnung dienend, schon nach fünfjähriger Cohns 17⁵¹ mit Hinterlassung eines unmündigen Sohns, Friedrichs V. (geb. 1748), verstarb. Die Vormundschaft übernahm, neben der Mutter, der Oifahrt Ludwig VIII. von H.⸗Darmstadt. Doch führte dies Verhältnis zu Streitigkeiten, die erst durch einen Vergleich 1768 erledigt wurden, der namentlich infolge der Vermählung Friedrichs V. mit der Prinzessin Karoline, Tochter Ludwigs IX. von H.⸗Darmstadt, zu Stande kam. Die Subreche der weitern Regierung Friedrichs V. hereinbrechende Franzö-⸗ sische Revolution mit ihren nachfolgenden CEreignissen entriß ihm sein Land, das unter die Souveränetät seines Schwagers, Ludwig I. von Darmstadt, kam, bis der Wiener Kongreß die Unabhängigkeit des Landes wiederherstellte, und 1817 ward der Landgraf nachträglich noch Mitglied des Deutschen Bundes. Er ftarb 1820, und ihm folgte sein ältester Sohn, Friedrich Joseph (geb. 1769), der kinderlos 2. April 1829 starb und seinen Bruder, Ludwig Friedrich Wilhelm, zum Nachfolger hatte. Dieser, geb. 29. Aug. 1776, war nach vollendeten Studien in Genf 1788 in preuß. Dienste getreten, in denen er an den meisten Schlachten, welche Preußen seit 1792 bis Iug Zweiten Pariser Frieden gegen Pern schlug, namentlich auch an der Schlacht ei Leipzig, wo er schwer verwundet wurde, den Gonenal der Anteil nahm. Nach und nach zum General der . Bunde aufgestiegen, wurde er 1815 Gouverneur der Bundesfestung Luxemburg. Nachdem Meisenheim schon 31. Dez. 1829 dem preuß.⸗ hess. Zollverein einverleibt worden, trat 20. Febr. 1835 auch Homburg demselben bei. Als der Landgraf 19. Jan. 1839 ebenfalls kinderlos starb, folgte ihm in der Regierung sein Bruder, Philipp August Friedrich (geb. 1781), welcher dem Lande eine Verfassung zu geben versprach. Er starb indessen ohne Erfüllung dieses Versprechens 15. Dez. 1846, und es folgte ihm sein Bruder, Gustav Adolf Friedrich, der schon 8. Sept. 1848 starb. Unter dessen Bruder und Nachfolger, Ferdinand Heinrich Friedrich, trat im April 1849 ein Landtag zusammen und vereinbarte eine Verfassung, die 3. Jan. 1850 publiziert, aber 20. April 1852 wieder außer Wirksamkeit gesetzt ward. Landgraf Ferdinand Heinrich Friedrich, der jüngste Sohn des Landgrafen Friedrich V., starb unvermählt 24. März 1866. Mit ihm erlosch im Mannsstamme die Linie H.⸗H., und das Ländchen fiel damit an H.⸗Darmstadt zurück. Das landgräfl. Kontingent kämpfte an der Seite der großherzogl. hess. Division den unglücklichen Kampf gegen Preußen, und der vom Großherzog mit Preußen abgeschlossene Friede trennte nebst andern Landesteilen auch die Landgrafschaft von dem hess. Länderbestand. Die Herrschaft Homburg bildet seitdem einen Bestandteil der preuß. Provinz H.⸗Nassau (Gesetz vom 20. Sept. 1866). Von der homburg. Erbschaft verblieben dem Großherzog nur die im Regierungsbezirk Magdeburg gelegenen Fideikommißgüter: das Amt Hötensleben und das Amt Sbisfelde, und die im Schlosse zu Homburg befindliche Büchersammlung, sowie sämtliche darin befindliche Bilder. Die Herr— schaft Meisenheim bildet jetzt einen Kreis des preuß. Regierungsbezirks Koblenz.