FeedHeuergeschäft (im Börsenverkehr)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Heuergeschäft (im Börsenverkehr), auch Promessengeschäft genannt, ist ein Vertrag, in welchem der eine Kontrahent (der Verheuerer dem andern Kontrahenten (dem Heuerer) gegen eine bestimmte Vergütung denjenigen Gewinn zu überlassen verspricht, welcher auf ein bestimmtes, dem Verheuerer gehöriges Los etwa fallen würde. Darüber wird ein sog. Heuerbrief oder Promesse, Promessenlos ausgestellt. Der Inhaber eines Loses tauscht also gegen einen ungewissen großen Wert den gewissen kleinen Wert ein und will lieber wenig sicher haben als viel in unbestimmter Aussicht. (Thöl, «Handelsrechto, §. 308.) Das H. ist übrigens in ähnlicher Weise wie der Kauf zum Differenzgeschäft entartet, indem der Verheuerer häusig Promessen auf Lose verkauft, die er gar nicht erwerben will, vielleicht gar nicht erwerben kann, weil sie bereits von einem andern erworben sind; trifft dann auf diese Lose ein Gewinn, so zahlt er dessen Betrag an den Heuerer aus. Dies Geschäft ist noch gefährlicher und verwerflicher als das Differenzgeschäft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 202Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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