FeedHuisne
ErdkundeBrockhaus 1882

Huisne, Fluß im nördl. Frankreich, der wich— tigste Nebenfluß der in die Maine gehenden Sarthe, 192 km lang, entspringt in der Perche, Depart. Orne, bei Pervencheres, östlich von Alengon, und mündet unterhalb Lemans links in die Sarthe. Buissier (von dem altfranz. huis, Thür, jetzt nur noch in der franz. Gerichtssprache: huis clos, bei verschlossenen Thüren, d. h. mit Ausschluß der Offentlichkeit) bezeichnet im buchstäblichen Sinne soviel als Thürhüter, Thürsteher. Huissiers de la chambre dusrroi hießen die Hofdiener, welchen die Aufsicht über die Thüren im Innern des Schlosses anvertraut war. Die H. des Staatsrats und der Staatskanzlei hießen Huissiers de la chaine, weil sie eine goldene Kette um den Hals trugen. Früher nannte man Huissiers d'armes die Diener, die im Zimmer des Königs standen und den Eintretenden die Thüren aufmachten. Jetzt heißen H. die Bedienten, die sich im Vorzimmer der Minister oder anderer hoher Staatsbeamten aufhalten, um die Personen, welche sie empfangen, einzuführen. Auch führen diesen Namen die Pedelle, die bei den Sitzungen gewisser Körperschaften, z. B. des Instituts, des Senats, des Gesetzgebenden Körpers u. s. w., den Dienst versehen. In der Gerichtssprache bedeutet H. ursprünglich auch nur die Gerichtsdiener, welche den Zugang zu den Gerichtssitzungen zu überwachen haben. Jetzt ist H. die allgemeine Bezeichnung für diejenigen Beamten, deren Aufgabe es ist, im Bezirk des Civilgerichts erster Instanz ihres Amtssitzes Zustellungen prozessualer wie außerprozessualer Akte zu bewirken (s. Zustellung), insbesondere Ladungen, und Verfügungen und Urteile des Gerichts zu vollstrecken. Die Huissièrs audienciaires, welche das Gericht alljährlich aus den Huissiers ordinaires auswählt, haben außerdem noch in den Sitzungen des Gerichts den Dienst zu versehen, die zu verhandelnden Sachen und die beteiligten Personen aufzurufen und die Anordnungen zu vollziehen, welche der Vorsitzende zur Aufrechterhaltung der Ordnung erläßt. Die H. werden auf Vortrag des Justizministers vom Staatsoberhaupt ernannt, nachdem das Gericht konstatiert hat, daß die Bedingungen ihrer Zulassung vorhanden sind. Das Amt eines H. kann mit Bewilligung der Regierung übertragen werden. Die H. eines jeden Arrondissements bilden wie die Avoués, die Notare, eine Gemeinschaft; sie wählen aus ihrer Mitte eine Disciplinarkammer, deren Disciplin sie unterstehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 448Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Erdkunde 6