Huldigung, ein dem Lehnrecht entstammender Begriff; sie ist das eidliche Treugelöbnis des Mannes bei der Investitur und heißt deshalb auch Homagialeid (von homo), oder amanscapy Mannschaft). Verschieden davon ist der bereits in fränk. Zeit häufig vorkommende Treueid der Unterthanen, welcher nicht nur nach der Thronbesteigung eines neuen Königs, sondern auch nach der Niederwerfung eines Aufstandes oder der Besiegung eines Kronprätendenten und bei ähnlichen Anlässen gefordert und durch die Grafen oder besondere königl. Kommissare (missi dominici) dem Volke abgenommen wurde. Mit der Ausbildung der feudalen Verfassung trat der Lehnseid immer mehr in den Vordergrund, während der Treueid des Volks seine Bedeutung einbüßte. Der unmittelbare Unterthanenverband war aufgelöst; die Massen der niedrigen Bevölkerung mit Einschluß der gewöhnlihen Freien war einer grundherrlichen oder vogteilichen Gewalt der größern Besitzer oder der Kirchen und Klöster unterworfen und unter den herrschenden Klassen hatte sich eine lehnrechtliche Gliederung ausgebildet, kraft welcher sie in mehrfachen Abstufungen dem Kaiser als obersten Lehnsherrn untergeordnet waren. Es genügte daher zur Sicherung der Treue und des Gehorsams, wenn bei jedem Thronwechsel im Reiche der Kaiser und ebenso in jedem Fürstentum oder in jeder Grafschaft der Fürst oder Graf seine Vasallen Hulde schwören ließ, da ihm dadurch auch die Untervasallen und Hintersassen mit gesichert waren. Als seit dem 14. Jahrh. die Feudalverfassung verfiel und die Landeshoheit sich ausbildete, erschienen an Stelle der Vasallen die sog. Stände, das sind die Großgrundbesitzer, Kirchen und Klöster und die Städte und andern Kommunen. Da dieselben eine weitreichende Selbstverwaltung Ket. und in ihren Bezirken Gerichtsgewalt, Poizei, Besteuerung und Militärhoheit ausübten, so war zur Sicherung und Anerkennung der landesherrlichen Gewalt ihr Treuschwur erforderlich, aber auch genügend, und eine Vereidigung der Hintersassen für den Landesherrn fand nicht statt, sondern es wurde nur in den einzelnen Gutsbezirken dem Gutsherrn von den Gutsunterthanen gehuldigt. Solange die landesherrliche Gewalt nicht auf staatsrechtlicher Grundlage beruhte, sondern ein auf privatrechtlichen Titeln und freiwilliger Anerkennung beruhendes Agglomerat von Rechten und Befugnissen war, mußte sie bei jedem Regierungswechsel für den Nachfolger gewissermaßen neu begründet oder wenigstens neu anerkannt werden und die H. hatte daher eine schwerwiegende jurist. Bedeutung. Aber auch nach der Entwickelung einer festbegründeten, erblichen, alle staatlichen Hoheitsrechte umfassenden Fürstengewalt war die H. von polit. Wichtigkeit. Denn ihr stand gegenüber das Versprechen des Fürsten, die hergebrachten und wohlerworbenen Rechte der Stände und die löblichen Gewohnheiten des Landes zu achten und zu schützen, und die Huldigung wurde regelmäßig ertt geleistet, wenn der Fürst seinerseits dieses Versprechen feierlich oder eidlich gegeben hatte. In vielen Territorien war sogar der Rechtssatz durchgedrungen, daß der neue Inhaber des Furstenthrons vor Leistung dieser gegenseitigen Gelöbnisse keinerlei Regierungsgewalt ausüben dürfe. Die H. war dader Zurst wirksames Mittel gegen den Absolutismus der Fürsten 6 Derfasm Seitdem aber im modernen Staate durch Verfassungsurkunden und andere Gedeu einerseits die Regierungsrechte des Landeserrn und andererseits die Gehorsamspflichten der Unterthanen staatsrechtlich festgestellt und begrenzt Conversations-Lexikon. 13. Aufl. IX. worden sind und der Eintritt eines andern Individuums in die dem Staatsoberhaupt zukommende Stellung hieran nichts ändert, hat die H. vollständig ihren Sinn verloren. An ihre Stelle ist die Vereidigung der Kammern, der Beamten und des Heeres getreten. Wo noch eine H. der alten, sog. feudalen, Stände vorkommt, ist sie eine reine Formalität ohne alle rechtliche Bedeutung. In Preußen fand diese Ceremonie noch 1840 nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV. statt; als Wilhelm 1. 1861 den Thron bestiegen hatte, wurde sie durch eine feierliche Krönung ersetzt.