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Recht & StaatBrockhaus 1882

Hundred ist der angelsächs. Ausdruck für das deutsche Hundertschaft (s. Gau), ward aber in vielfach wechselndem Sinne gebraucht. Wie nämlich die deutsche Hundertschaft in der Zeit, wo wir sie historisch kennen lernen, nicht mehr eine Vereinigung von genau 100 Kriegern oder grundbesitzenden Familienhäuptern bedeutet, sondern eine Abteilung des Gaues, ein Mittelglied zwischen Orts- und Gaugemeinde, so bezeichnet H. in der angelsächs. Zeit eine Abteilung der Grafschaft (ghire) und die innerhalb derselben wohnende angelsächs. Bevölkerung. Dieser Sprachgebrauch war daraus entstanden, daß man in der Verfassung der Volkswehr die Unterabteilungen als Hundertschaften und Zehntschaften bezeichnete, mochten bei der Ungleichheit der Aushebungsbezirke auch mehr oder weniger Mannschaften aufgebracht werden. Die hundred (centena) entspricht demgemäß ungefähr den modernen Amtsbezirken. Ferner wird so genannt die Versammlung der freien Männer eines solchen Landesbezirks, welche zu Zwecken freiwilliger oder streitiger Gerichtsbarkeit nach uralter Sitte monatlich stattfand und sehr lange im Brauch blieb. Zum Zweck gegenseitiger Rechtshilfe gestalteten sich auch freiwillige Verbindungen oder Gilden, Friedensbürgschaften (kridhborgs), in Zehntschaften oder Hundertschaften, d. h. Unterabteilungen, welche die Verpflichtung übernahmen, diejenigen ihrer Mitglieder, welche ein Verbrechen begingen, vor Gericht zu stellen und, sobald sie nicht genügend nachweisen konnten, daß es nicht in ihrer Macht gelegen habe, weder das Verbrechen noch die Entweichung des Verbrechers zu hindern, dann subsidiarisch für den Schaden einzustehen. In der normann. Zeit wurde die H. gesetzlich für haftbar erklärt für heimliche Tötungen und Friedensbrüche in ihrem Bezirk, eine Polizeieinrichtung, aus der wichtige Gerichts- und Kommunalinstitutionen späterer Zeit hervorgegangen sind. Ungefähr die Hälfte der angelsächs. Amtsbezirke (nundrads) bestanden mit ihren alten Namen bis in das 19. Jahrh. fort. Neuerdings sind die Polizeiverwaltungsbezirke der Friedensrichter (divisions) den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechend neu abgegrenzt worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 468Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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