FeedImpensen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Impensen (lat.) im Gegensatz zu Expensen (anderweitiger Aufwand) ist derjenige Aufwand, welchen man auf eine Sache macht, um deren körperlichen Bestand zu erhalten oder zu fördern. Man unterscheidet notwendige, bloß nützliche und Luxus-⸗ Impensen, namentlich zu dem Zweck, für welchen der Begriff der J. juristisch im wesentlichen in Betracht kommt: nämlich wenn es sich um Ersatz der auf eine fremde Sache gemachten J. durch den Eigentümer handelt. Bei der Frage nach Art und Umfang des Ersatzes spielt der gute oder böse Glaube, welchen der Aufwendende in Bezug auf die Sache hatte, eine Rolle.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 552Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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