FeedIndult
ReligionBrockhaus 1882

Indult (lat., d. i. Nachsicht, Zugeständnis) bezeichnet in der Rechtssprache im allgemeinen die Frist, die jemand zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verstattet wird (so z. B. als Lehnsindult wegen Erneuerung der Lehne durch den Nachfolger), dann insbesondere soviel als Anstandsbrief oder Moratorium (s. d.). In der Kirchensprache heißt J. das an Genmita Kardinäle oder andere hochstehende Kirchenmitglieder verliehene Recht, den Genuß einer geistlichen Pfründe zu überweisen oder hohe n weche Amter mit den Einkünften nach Gefallen zu verleihen. Ein solches J. gelangte z. B. durch Leo X. an König Franz J., durch Alerander VII. an Ludwig XIV. Die Kardinäle haben das J. kraft eines mit Paul IV. abgeschlossenen Vertrags, der sie selbst berechtigt, eine Pfründe in commendam (s. Kommende) zu bestimmen. Die deutschen Bischöfe besaßen ehedem das J. lebenslänglich; seit der Mitte des 17. Jahrh. aber müssen sie es stets nach Ablauf von fünf Jahren erneuern lassen. In einigen Gegenden Deutschlands, z. B. in Kiel und München, braucht man das Wort J. oder Dult für Jahrmarkt oder Messe, angeblich wegen der mit Messen und Ablässen verbundenen Kirchenfeste.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 586Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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