Infamie (lat.) oder Ehrlosigkeit, die durch gewisse Handlungen herbeigeführte oder an gewisse Gewerbe geknüpfte Ehrenminderung einer Person, woraus Zurücksetzung dieser Person in einzelnen rechtlichen Beziehungen folgt. Das röm. Recht, welches die Lehre von der J. in Beziehung auf das alte Sittengericht (s. Censoren) entwickelt hat, unterscheidet inkamia facti, die nach administrativem Ermessen in Berücksichtigung der öffentlichen Meinung mit einem unangemessenen Verhalten verknüpft wird, und inkamia juris, wo das Gesetz gewisse Vergehungen oder pflichtwidrige Handlungen ausdrücklich bedroht. Letztere war wieder teils infamia mediata zufolge anderweiter Verurteilung, z. B. wegen Diebstahls oder Betrugs, teils intamia immediata als Strafe eines schimpflichen Benehmens oder Gewerbes. Der Entehrte behielt seinen Stand, weswegen die J. nicht mit der Capitis deminutio (s. d.) verwechselt werden darf, wurde aber in allen polit. Rechten eingestellt, verlor die Fähigkeit zu Amtern und Anklagen, zum Zeugnis, zum Testieren, sowie zur Verheiratung mit einer Standesperson und hatte bei bestimmten Vergehen eine härtere Strafe zu gewärtigen. Die J. wurde mit dem röm. Recht in Deutschland rezipiert, ja vom Recht des alten Deutschen [Reichs und vom kanonischen Recht mit neuen Rechtswirkungen versehen und auf weitere Fälle ausgedehnt, aber dies geschah nicht ohne irrtümliche Verwechselung derselben mit germanistischen Rechtsinstituten. Das heutige Recht kennt sie nicht mehr. Die nach dem Reichsstrafgesetzbuch zulässige „Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hängt mit ihr nicht zusammen.