Amtsvergehen und Amtsverbrechen. Während die für gewisse Klassen von Beamten bestehenden Disciplinarvorschriften vorzugsweise dazu dienen, die Erfüllung der besondern Standespflichten der Beamten zu sichern, und während dieselben in der Androhung von Strafen für Verletzung solcher Pflichten über die Zuchtmittel der Ermahnung, des Verweises, geringerer Geldstrafen, der Strafversetzung und schlimmstenfalls der Amtsentlassung nicht hinauszugehen pflegen, hat sich von jeher das Bedürfnis geltend gemacht, auch eine kriminelle Verfolgung öffentlicher Beamten eintreten zu lassen, sobald die Pflichtwidrigkeiten derselben andere in ihren Rechten beeinträchtigen oder überhaupt als ein Angriff auf die öffentliche Ordnung des Staats erscheinen. Diese strafbaren, von einem Beamten in Ausübung seines Berufs begangenen Handlungen oder Unterlassungen nennt man je nach ihrer größern oder geringern Strafbarkeit Amtsverbrechen und Amtsvergehen. Schon das röm. Recht kannte besondere Verbrechen des Amtsmißbrauchs, crimina repetundarum, welche teils in dem Mißbrauche der obrigkeitlichen Gewalten (erimen male gestae administrationis), teils in der Erpressung (crimen repetundarum im engern Sinne, concussio) und Bestechung (corruptio, später erimen falsi) bestanden und nach Maßgabe verschiedener Gesetze, namentlich der berühmten Lex Julia repetundarum und Lex Cornelia de sicariis bestraft wurden. Daneben bestand ein besonderes Verbrechen der mit dessen Verwaltung beauftragten Beamten (crimen de residuis), und deutsche Reichsgesetze erklärten für ein ferneres Amtsverbrechen das Verbrechen verletzter Richterpflicht, welches durch gesetzwidrige Ausübung oder Nichtausübung des Richteramts begangen wird. Die Partikulargesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten erweiterte das Gebiet der Amtsverbrechen immer mehr, und zwar nicht bloß in der Richtung eines Schutzes der Unterthanen gegen gesetzwidrige Bedrückungen durch Beamte, sondern auch in der Richtung frevelhafter Verabsäumung der Amtspflichten überhaupt. Auf diesen Tendenzen beruhten auch die Vorschriften, welche das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich im 28. Abschnitt (Verbrechen und Vergehen im Amte, §8. 331—359) enthält. Es gehören danach zu den Amtsverbrechen und Amtsvergehen nicht nur die Beugung des Rechts durch Beamte oder Schiedsrichter, die Nötigung, Körperverletzung bei Ausübung des Amts, unberechtigte Freiheitsentziehung und Hausfriedensbruch, Verletzung des Brief⸗ und Telegraphengeheimnisses, sondern auch die Bestechung, Annahme von Geschenken für Amtshandlungen, falsche Beurkundungen u. dgl.