Immunität, abgeleitet vom lat. immunis, d. h. frei von Verpflichtungen gegen den Staat, war im frühen Mittelalter das Privilegium vieler geistlicher, weiterhin auch mancher weltlicher Würdenträger, vermöge dessen sie den Reichsbeamten jeden Eintritt in ihr Gebiet verwehren und neben der Gerichtsbarkeit über die Gutsunterthanen auch die Grafengerechtsame hinsichtlich der dazwischenwohnenden Reichsfreien verwalten konnten. In den J. liegen die Anfänge der spätern selbständigen deutschen Staaten oder Territorien. Jetzt nennt man J. die dem Begriff des Rechtsstaats widerstrebenden, aber doch gewissen privilegierten Ständen zustehende Befreiung von bestimmten öffentlichen Pflichten, insbesondere die früher allgemeine, jetzt teils aufgehobene, teils sehr beschränkte Befreiung der Geistlichkeit Cimmunitas ecclesiastica) von der Militär⸗ und Steuerpflicht, von der Einquartierungslast, von Staatsfronen und deren Exemtion von dem gewöhnlichen Gerichtsstande. Inphysiologischer Hinsicht versteht man unter J. die Unempfindlichkeit gegen nachteilige Einflüsse, resp. ein auf der normalen Organisation beruhender natürlicher Schutz gegen äußere Einwirkungen, besonders gegen Leiden, Schwächezustände u. dgl. ö