FeedIndignität
Recht & StaatBrockhaus 1882

Indignität oder Erbunwürdigkeit. Indigni (Erbunwürdige) heißen, nach dem Vorgang des röm. Rechts, gewisse Personen, denen wegen Impietät gegen den Erblasser oder dessen Letzten Willen das ihnen durch Erbgang Zukommende (Erbteil oder Vermächtnis) durch gewisse andere Personen mittels Klage abgenommen werden kann. Der Gegenstand der Abnahme heißt: bona erepticia oder ereptoria (s. Erepticium), der zur Abnahme Berechtigte: ereptor. Als letzterer erschien nach röm. Recht bald der Fiskus, bald andere erbwürdige Personen, in neuern Rechten pflegen dagegen diejenigen, welche in Ermangelung der indigni zu deren Erbschaftsanteil berufen (d. h. nach Erbrecht berechtigt) worden sein würden, die Ereptionsbefugnis zu erhalten. Auch sind die Fälle der J. in den modernen Rechtsbüchern gegenüber dem röm. Recht bedeutend vermindert worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 566Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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