FeedInnominatrealkontrakt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Innominatrealkontrakt, d. h. unbenannter Kontrakt heißt der Vertrag, welcher nicht Darlehne, unentgeltliche Leihe, Hinterlegung oder Faustpfandbestellung ist, aber, gleich jenen, dadurch zu Stande kommt, daß A. dem B. eine Leistung macht in Erwartung der Rückgabe des Geleisteten (facio ut des) und B. dieselbe annimmt mit dem Willen, sich zu dieser Rückerstattung zu verpflichten (Realkontrakt). Der J. war nach röm. Recht nicht bindend, wenn er nicht in Form der Stipulation (s. d.) abgeschlossen war; jetzt gilt auch die formlose lübereinkunft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 610Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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