FeedInquisitionsprozeß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Inquisitionsprozeß heißt diejenige Form des Strafverfahrens, bei welcher der Richter, Inquirent, in Vertretung der verletzten Rechtsordnung, ohne erst einen privaten Strafantrag abzuwarten, die Spuren und Beweise eines Verbrechens selbst ermittelt, sowie von dem Verdächtigen ein Geständnis zu erlangen sucht, zugleich aber auch von Amts wegen dasjenige erforscht, was zur Entlastung oder Entschuldigung gereichen kann. Der J. ist seit dem Mittelalter unter dem hauptsächlichen Einflusse des kanonischen Rechts und der Praxis in Deutschland allmählich an die Stelle des allerdings mannigfacher Reformen bedürftigen alten Anklageprozesses (. Anklage) getreten und hat sich in seiner Fortbildung durch die Reichs- und Landesgesetzgebung bis in die neuere Zeit als fast ausschließliche Prozeßform in Deutschland behauptet. Er verlor jedoch seine Geltung, als die neue Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich mit dem 1. Okt. 1879 Gesetzeskraft erhielt. Das nach den Grundsätzen des J. geregelte Verfahren zerfällt in folgende Hauptabschnitte: 1) Die allgemeine Feststellung des Thatbestandes eines Verbrechens ohne Rücksicht auf einen bestimmten Thäter und die Verfolgung aller Spuren, welche zur Entdeckung des Urhebers führen. 2) Die Sammlung der Verdachtsgründe gegen bestimmte Verdächtige, die Vernehmung der letztern über ihr Thun und Lassen, insofern dasselbe mit dem Verbrechen in Verbindung gebracht werden kann, und die Bestrebung, ein Geständnis von denselben zu erlangen, wozu geeignete Vorhalte, Konfrontationen u. s. w. dienen; nächstdem die vollständige Aufnahme aller andern Beweise, namentlich in der Richtung, um ein vorliegendes Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit zu prüfen. Hierbei können auch Sicherungsmaßregeln, z. B. Verhaftung, Anhalten zur Kautionsstellung oder Abnahme des Handgelöbnisses, gegen den Angeschuldigten eintreten. Dieser selbst wird Inkulpat (s. d.) genannt, das ganze Verfahren in diesem Abschnitte summarische Untersuchung, von einigen aminder feierliche D Sami unu Ergibt sich kein voller Beweis der Schuld ungeachtet starker Verdachtsgründe, so ergeht ein on der Instanz entbindendesy Urteil, welches den Angeschuldigten auf so lange befreit, als nicht neue Umstände in Betreff der vorliegenden verbrecherischen That sich gegen ihn ergeben; bisweilen wird auch auf Reinigungseid erkannt. Ist aber der Beweis der Schuld nicht bis zu hoher Bahrscheinlichkeit gebracht oder ist die Nichtschuld Oedes Een gestellt, so erfolgt ein völlig losspredes Erkenntnis. Bei Geständnis oder Überführung wird bei geringern Verbrechen, auf Verlangen des Inkulpaten nach vorgängiger Verteidigung, sofort ein Straferkenntnis gefällt. Liegt daegen ein Verbrechen vor, welches wenigstens chwere Leibesstrafen nach sich zieht, und ist der An-Biweis gen entweder geständig oder doch halber eweis gegen ihn vorhanden, so geht das Verfahren 3) in den eigentlichen feierlichen Kriminalprozeß oder die Spezialinquisition uber, und es tritt in der Regel nach vorgängigem Erkenntnis das artikulierte Verhör, eine Vernehmung des Angeschuldigten, der jetzt Inquisit heißt, über die in Artikel ebrachten Hauptpunkte der Anschuldigung vor gehörig besetztem Kriminalgericht ein. Diese Spezialinquisition zieht eine Ehrenschmälerung für den durch sie Betroffenen nach sich; daher vorherige Verteidigung zu ihrer Abwendung gestattet zu werden pflegt. Hierauf folgt Verteidigung und Enderkenntnis. Vgl. Glaser, „Handbuch des Strafprozesses v Gd. 1, Lpz. 1883). ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 614Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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