FeedJntestabel (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Jntestabel (lat.), unfähig, als Zeuge aufzutreten oder ein Testament zu machen. Jutestaterbfolge heißt die Erbfolge, welche, im „Gegensatz zu der freien Verfügung des Erblassers für den Todesfall, auf Gesetzen beruht und eintritt, wenn weder ein Erbvertrag noch ein gültiges Testament vorhanden sind. (S. Erbrecht.) Die Bezeichnung ab intestato (d. i. ohne Testament oder Vermächtnis) erben ist dem röm. Recht charakteristisch. Man sah bei den Römern die Testamentserrichtung in dem Maße als die Regel an, daß man dem gegenüber den Eintritt von andern Erben als Erbfolge Kohne Testamente bezeichnete. Erst wenn der Wille des Erblassers selbst nicht ausgesprochen war, trat das Gesetz ergänzend ein. Eine Übertragung jenes Gegensatzes in unsere heutigen Verhältnisse könnte jedoch leicht zu Irrungen Anlaß geben. Es war nämlich in älterer Zeit unter jener Erbfolge ab intestato im röm. Sinne keineswegs die der Blutsverwandten zu verstehen, wie das jetzt der Fall ist; das röm. Recht stellte vielmehr in Achtung der Souveränetät des Familienvaters Pater familias) als das allein wirkende Band die agnatio (s. Agnaten) hin, die Verbindung durch eine und dieselbe väterliche Gewalt (patria potestas). Daher ging eine Berechtigung zur Erbfolge über weibliche Mitglieder der Familie nicht hinaus (mulier familiae suae et caput et finis est), und die zunächst berufenen Intestaterben waren diejenigen, welche durch den Tod des pater familias gewaltfrei wurden, die sui, ohne daß es auf die Nähe der Verwandtschaft oder darauf ankam, ob diese väterliche Gewalt überall durch Verwandtschaft begründet war. Gemäß diesem Grundsatze folgte, wenn sui nicht vorhanden waren, der nächste Agnat und in dritter Reihe die Gentilen. (S. Gentes.) Die Härte, welche darin lag, ward vom prätorischen Rechte und durch Senatsbeschlüsse allmählich beseitigt, bis endlich Justinian die J. ganz auf das Prinzip der Blutsverwandtschaft gründete und nur für die Adoption noch eine Nachwirkung der frühern Auffassung bestehen ließ. Daher ist gegenwärtig J. im wesentlichen gleichbedeutend mit Blutserbfolge, da die Erbberechtigung der Agnaten sich nur bei den adeligen Stammgütern einzelner Gegenden oder Familien erhielt. Die Erbfolge ab intestato wird ausgeschlossen, sobald der Erblasser testiert, d. h. ein Testament (s. d.) errichtet. Diese rechtliche Möglichkeit, seinen Willen einseitig über das natürliche Leben hinaus zu verlängern, ist dem weniger abstrakt auffassenden altdeutschen Rechte fremd gewesen; dasselbe kannte nur Intestaterben oder Erbverträge. Aber die röm. Institution gewann durchaus die Oberhand, sodaß nicht bloß die Testamente in übung kamen, sondern auch die altdeutsche J. der Parentelenordnung vom röm. Rechte verdrängt ward, bis sie in neuerer Zeit wieder in einzelnen Gesetzen Aufnahme fand.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 640Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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