Indizien (lat. indicia, Anzeichen) sind Nebenumstände, welche sich mit den Hauptgegenständen einer Beweisaufnahme (s. Beweis, juristisch) in einen derartigen Zusammenhang bringen lassen, daß aus ihrem Vorhandensein ein Schluß auf die Wirklichkeit der eigentlich in Frage befangenen Thatsachen gemacht werden kann. Die Verwertung der J. für den Zweck eines künstlichen (apagogischen, cirkumstantiellen) Beweises, namentlich im Strafverfahren, hat die Prozessualisten viel beschäftigt. Man unterscheidet Anzeichen der Schuld und Unschuld (Gegenanzeichen), desgleichen gallgemeiner Anzeichen, welche (wie z. B. vorherige Drohungen, die Anwesenheit des Verdächtigen am Orte und zur Zeit der That) mit Verbrechen jeder Art in Verbindung stehen können, und ebesonderes Anzeichen, die auf den Thatbestand eines bestimmten einzelnen Verbrechens hinweisen, wie z. B. der heimliche Besitz von Prägevorrichtungen auf Münzfälschung, Schwangerschaftssymptome, die nachher plötzlich und ohne daß ein Kind zum Vorschein gekommen ist, wieder aufhörten, auf Verheimlichung der Niederkunft oder selbst Kindestötung. Umstände, welche die notwendige Voraussetzung des Verbrechens bilden oder auf die Geneigtheit einer gewissen Person zu Begehung der sträflichen That schließen lassen, wie schlechter Lebenswandel, gute Gelegenheit und eine besonders mächtige Versuchung zur erübung, liefern vorhergehendes Anzeichen, während die Spuren der Gegenwart des Verdächtigen am Orte der That oder unmittelbare Ergebnisse der letztern, wie Blutflecken an den Kleidern des einer Tötung Angeschuldigten, zu den ggleichzeitigeno, ferner alle Verdachtsmomente, die sich aus einer Benutzung der durch das Verbrechen zu erzielen gewesenen Vorteile ergeben oder auf ein Schuldbewußtsein hindeuten, zu den anachfolgendeno Anzeichen gehören. Nach dem Grade des dadurch begründeten Verdachts sind die Anzeichen nahe oder entfernte. Bei der Trüglichkeit des bloßen Scheins und bei der Unmöglichkeit, einmal vollzogene Straferkenntnisse wieder rückgängig zu machen, muß dem Richter, welcher auf J. sein Urteil gründen will, die größte Vorsicht und Zurückhaltung zur Pflicht gemacht werden. Nach der Carolina (s. d.) rechtfertigte das Vorhandensein von agenugsamen und redlicheno Anzeichen lediglich die Anwendung der Marter, um durch das Geständnis einen direkten Schuldbeweis zu erlangen, und die Gesetze, welche seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. mit Abschaffung der Folter vorgingen, geboten bei bloß künstlicher überführung nur eine gelindere «„außerordentliched Strafe zu verhängen. Erst in der neuern Zeit und seitdem die gewissenhafte überzeugung der Richter durch die Gesetzgebung von dem Zwange beengender Beweisregeln befreit wurde, ist auch in Deutschland der Indizienbeweis allgemein als gleichwichtig anerkannt. Zu einem vollen Beweise dieser Art gehört jedoch ein solches Zusammentreffen und Ineinandergreifen der Anzeichen, daß es sich nur aus deren Zusammenhang mit dem Verbrechen erklären läßt, und daß die Zurückführung der Verdachtsgründe auf unverfängliche Verhältnisse bloß mit Hilfe der unwahrscheinlichsten Annahmen zu ermöglichen wäre. Die neue Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich bestimmt im §. 260: über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Vgl. Glaser, Beiträge zur Lehre vom Beweisv (Lpz. 1883). Judochinesich Reich, s. Ostindien. ndochinesische Halbinsel, s. Hinterindien.