Justitia regnörum fundamentum (lat., d. h. Gerechtigkeit ist die Grundlage der Reiche, die Grundlage der Herrschaft), der Wahlspruch des Kaisers Franz I. von Osterreich, daher auch die Inschrift der innern Seite des äußern Burgthors an der Hofburg zu Wien. ustitium (lat.) nennt man gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, der durch außerordentliche Begebenheiten, wie Krieg, Pest, Erdbeben u. dgl., auf kurze Zeit eintreten kann. Durch ein J. werden in Gang befindliche Prozesse unterbrochen, während desselben (Civilprozeß-Ordnung, §8. 222, 226) lausen keine Fristen und es gehen durch deren Ablauf regelmäßig keine Rechte verloren. ustiz (lat.), Rechtspflege. ustizhoheit, der s. unter Beschwerde. ustizhoheit, der Inbegriff aller Rechte und Darn vot des Staats in Bezug auf die Rechtspflege. azu rechnete man früher nicht bloß die Organisation und Besetzung der Gerichte, die Visitation derselben, die Disciplinargewalt über die bei den Gerichten und andern ungerlteil⸗ angestellten Be— amten, die Vollstreckung der Urteile, sondern auch die Gesetzgebung über das gesamte Privatrecht, Strafrecht, Prozeßrecht und die nichtstreitige Gerichtsbarkeit. Dennoch unterschied man davon wieder die sog. Gesetzgebungshoheit, ten neden d u. s. w., die man als besondere Hoheiten neben die J. stellte. Andererseits wird J. gleichbedeutend mit Gerichtsbarkeit gebraucht und ebenso wie diese nach den verschiedensten Gesichtspunkten in der willkürlichsten. und verwirrtesten Weise eingeteilt. Die J. rechnete man zu den «wesentlichens und aursprünglicheno Hoheitsrechten; dessenungeachtet hielt man das Bestehen einer standesherrlichen, gutsherrlichen, kommunalen, kirchlichen u. a. Gerichtsbarkeit damit für vereinbar und erklärte demgemäß nur die Gerichtsbarkeit letzter Instanz und die Gesetzgebung über die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Beaufsichtigung der letztern als absolut wesentliche Hoheitsrechte.