FeedInterimswechsel
Recht & StaatBrockhaus 1882

Interimswechsel, d. h. ein solcher Wechsel, der zum Inhalt das Versprechen hat, künftig einen Wechsel auszustellen, ist heute nicht mehr ausstellbar, da jeder Wechsel nur 2* eine Geldsumme lauten kann. Wohl aber kann über den geschehenen Wechselschluß (s. d.) eine gewöhnliche Urkunde ausgestellt werden, welche nicht Wechselkraft besitzt und wohl als Interimsschein bezeichnet wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 635Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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