Interimistieum (neulat.) nennt man die mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffene einstweilige Regelung des Zustandes bis zur definitiven Entscheidung der Sache. (S. Einstweilige Verfügungen.) [läufig. uterimistisch, einstweilig, zeitweilig, vornterimsschein ist die Urkunde, welche der Akdionär nach geschehener Rateneinzahlung erhält; ist darin das Versprechen enthalten, daß nach geschehener Volleinzahlung des Nominalbetrags die Aktie ausgestellt werden solle, so heißt der J. auch Promesse. Die e werden als Wertpapiere Gegenstand des Verkehrs; doch dürfen sie nur dann au porteur gestellt werden, wenn der ursprüngliche Zeichner nach Einzahlung von 40 Proz. des Nominalbetrags der Aktie von weiterer Haftung befreit ist und wenn außerdem die Statuten es ausdrücklich gestatten (Handelsgesetzbuch, Art. 222, Nr. 3). (S. auch Interimswechsel.)