Interpolieren (lat.), aufputzen, verfälschen, heißt in der philologischen Kritik denursprünglichen Text einer Schrift durch Einschaltung einzelner Wörter, Sätze oder Abschnitte verfälschen, daher man solche Stellen und Schriften interp oli erte, die Handlung selbst Interpolation und den Verfertiger solcher Verfälschungen einen Interpolator nennt. Diese Sitte ist, wenigstens in Hinsicht der griech. und röm. Schriftdenkmale, sehr alt. Onomakritos namentlich hat schon unter Pisistratus die unter des Musäos Namen in Umlauf befindlichen alten Sehersprüche, die er sammelte und herausgab, interpoliert. Im Laufe der Zeit ist dies dann noch vielfach, teils in mehr planmäßiger Weise, teils gelegentlich geschehen. Auch jüd. und christl. Gelehrte trugen selbstgemachte Stellen oder Verse in die Werke anderer über, um ihren eigenen Lehren dadurch höheres Alter und Ansehen zu verschaffen. Die Nachweisung und Ausscheidung solcher Zusätze von fremder Hand, mit der sich schon alexandrinische Grammatiker, wie Aristarchus, beschäftigten, ist Aufgabe der Kritik. In der Mathematik heißt J. zwischen zwei Glieder einer an ein bestimmtes Gesetz gebundenen Reihe von Größen mehrere Glieder so einzureihen, daß sie, wenn auch nicht ganz, doch so nahe als möglich dem in der genannten Reihe herrschenden Gesetze sich anschließen. Juterpret (lat.), Ausleger, Dolmetsch. uterpretation (lat.) bezeichnet die Erklärung oder Auslegung von Schriften, Gesetzen, Willenserklärungen von Privatpersonen und Richtersprüchen u. s. w. Die Auslegung ist überall da notwendig, wo der Sinn nicht durch den Wortlaut + sich als klar und unzweideutig herausstellt (ddeklarative Auslegung), oder wo die Worte durch ihre zu weite Fassung über die Absicht hinausgehen (restringierende Erklärung), ingleichen wo sc einen zweifelhaften Fall keine unmittelbare Entscheidung vorliegt und deshalb ein Rechtssatz oder Willensausdruck, der ähnliche Fälle behandelt, it Rücksicht auf die Mittel und die Bedeutung der J. werden zwei Arten unterschieden. Die doktrinelle oder wissenschaftliche erfolgt im einzelnen Falle durch den Richter, der dabei teils an gewisse allgemein angenommene, auch wohl durch die positive Gesetzgebung festgestellte Regeln (Gesetzesanalogie, natürliche Rechtsgrundsätze u. dgl.), teils an wissenschaftliche Autoritäten oder an Entscheidungen (Präjudizien) der 1 1 Gerichte sich zu halten pflegt. Grundregel ist hierbei, daß der Sinn zunächst aus den Worten mit Berücksichtigung des zeitlichen und örtlichen Sprachgebrauchs (grammatische Auslegung), sodann aber, wenn kein Ergebnis erlangt wird, durch Erforschung der Absicht des Gesetzgebers (ogische Auslegung) klarzustellen sei. Wenn eine Bestimmung so unklar oder mehrdeutig ist, daß die doktrinelle J. zur Feststellung der Absicht des Gesetzgebers nicht ausreicht (was sich praktisch in der verschiedenen Rechtsprechung der Gerichte zeigt), dann wird eine sog. authentische J. durch den Gesetzgeber notwendig. Duterpuntonszet (interpunktieren, lat.), die Interpunktionszeichen setzen. (S. Interpunktion.)