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AllerleiBrockhaus 1882

Invalide (lat.) heißt ein für den der Soldan im Felde körperlich nicht mehr tauglicher Soldat. Man unterscheidet gewöhnlich Halb- und Ganzinvaliden, je nachdem dieselben noch zu Dienstleistungen in der Garnison zu verwenden sind oder nicht. Für Krieger, welche dem Vaterlande ihre Gesundheit geopfert, zu sorgen, war schon in Athen und Rom üblich. Im Mittelalter nahmen sich ihrer die Klöster und seit den Kreuzzügen die geistlichen Ritterorden, besonders die Johanniter an. Seit Einführung der stehenden Heere erhalten sie Gnadengeschenke, Pensionen oder Aufnahme in Invalidenkompagnien und Invalidenhäusern. Ludwig XIV. errichtete zuerst ein solches (1671), das später von Napoleon I. befonders reich dotiert wurde. Die Stelle als Gouverneur der J. war in Frankreich lange Zeit ein hoher Ehrenposten, ist aber „1883 aufgehoben worden. In England begründete Karl II. zu Chelsea ein Invalidenhaus für die Landtruppen und Wilhelm III. in Greenwich ein Seehospital. Außerdem wurden früher den im engl. Dienst Verwundeten noch Prämien nach bestimmter Taxe für jede Beschädigung des Körpers bezahlt, z. B. für einen Fuß 20 Pfd. St., für beide Augen 100 Pfd. St., während jetzt die Betreffenden je nach dem Grade ihrer rde I Pensionen verschiedenen Betrags beziehen. In Deutschland stiftete Friedrich II. zuerst ein Inva idenhaus, das 1748 vollendet wurde und die überschrift Laeso, sed invicto militio trägt. In Osterreich wurde 1751 zu Prag, 1783 zu Wien ein Invalidenhaus errichtet; das zu Pest schon 1727. m weitern Sinne werden als J., besonders in neuester Zeit, alle Personen bezeichnet, welche körrlich dauernd unfähig sind, ihrem Erwerbe über-Daun oder in vollem Maße nachzugehen uud demdurch mehr oder weniger der Beihilfe entweder rch Unterstützung oder durch Versicherung bedürfen. Hauptsächlich macht sich diese Lage bei den Arbeitern geltend; bei den Bergarbeitern wird schon seit 3 dehnt sich d für die J. gesorgt und neuerdings dehnt sich diese Sorgfalt auf alle J. der Arbeite aus. (S. Invaliditätsversicherung, Invalidenkassen.) nvalidenkassen sind genossenschaftliche Vereinigungen meist von Arbeitern, welche gegen bestimmte periodische Beiträge ihren Mitgliedern eine bestimmte Unterstuützung für den Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit ehliche, u Die J. bilden die bis jetzt fast ausschließliche, meist aus der Initiative der Beteiligten hervorgegangene Verwirklichung der Invaliditätsversicherung (s. d.). Sie stehen fast immer in engem Zusammenhang mit andern, größtenteils Berufsgemeinschaften, sei es mit Betrieben (Fabriken u. s. w.) und Betriebsgruppen wobei dann regelmäßig die Arbeitgeber durch Zuschüsse und Vertretung in Vorstand und Generalversammlung beteiligt sind, sei es mit Berufsverbänden der Arbeiter allein. Zu den erstern gehören außer den Fabriks⸗ und den seltenen Innungsinvalidenkassen die bei weitem ältesten und in Deutschland bedeutenden Träger der Invaliditätsversicherung, die Knappchaftsvereine, du den letztern vorzugsweise die Gewertvereine. In beiden Kategorien pflegt die Invaliditätsversicherung nur einen integrierenden Teil des Vereins, beziehungsweise der Kasse, gänzlich mit den übrigen Zwecken und Leistungen derselben verbunden, zu bilden. Die deutschen Gewerkvereine dagegen, mit Einschluß der Buchdrucker, haben, wie ihre Kranken⸗ und Begräbniskassen, so auch ihre Nals selbständige Kassen, wenn auch häufig obligatorisch für alle Vereinsmitglieder, errichtet, was dem Wesen der Versicherung entsprechender ist und durch die neueste Gesetzgebung allgemein durchgefuhrt werden soll. Die J. erheben ihre Beiträge meist wöchentlich oder monatlich, Diehungsweise bei jeder Lohnzah3 Urbeits jedoch die freien Arbeiterinvalidenkassen bei Arbeitslosigkeit u. s. w. längere Stundung gewähren) und zahlen die Unterstützungen ebenfalls in wöchentlichen oder monatlichen Renten (Pensionen) aus; wohl nur einige Trades Unions geben bei Unfallinvalidität eine einmalige Kapitalabfindung. Fast ausnahmslos besteht eine absolute Carenzzeit (s. d.). Der Invaliditätsanspruch muß auf ärztliche Bescheinigung begründet sein, bei einem Teile der J. ist die Untauglichkeit für den besondern Beruf, bei einem andern Teile die Arbeitsunfähigkeit überhaupt maßgebend, doch pflegt bloße Nebenbeschäftigung den Pensionsanspruch nicht aufuheben, sondern die Pensionierung als Halbinvaide zu bewirken. Die Beiträge wie die Pensionen sind in der Regel entweder nach Lohn und Dienst-n alter oder nach freier Wahl von verschiedener Höhe, leiben tahn⸗ wohl ausnahmslos unter dem Durchschnittslohn; rationell werden aber auch die Beiräge für die gleiche Pension nach dem Beitritts-Ater abgestuft (so bei den J. der deutschen Gewerkvereine) . Juvaliditätsversicherung ist derjenige Zweig der Arbeiterversicherung, welcher die Unterstützung oder Versorgung der Arbeiter für den Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit bezweckt. Die Invalidität entsteht hauptsächlich aus drei Ursachen: Unfälle (worunter die Betriebsunfälle), Siechtum (andauernde unheilbare Krankheit) und Altersschwäche. Die Unfallversicherung bildet also, abgesehen von der Entschädigung für solche Unfälle, welche nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herbeiführen, einen Teil der J., welcher jedoch, zumal hinsichtlich der Betriebsunfälle, durch die neue Gesetzgebung und Praxis gesondert behandelt zu werden pflegt. Im Gegensatz zu der Kranken⸗ und Begräbnisversicherung hat die J. bisher weder in Deutschland noch im Auslande sich erheblich ausgebreitet, ist vielmehr im wesentlichen auf einige besonders geeignete Berufe, wie Bergarbeiter, Buchdrucker, Maschinenbauer, beschränkt geblieben. Die ganze Natur der J. dürfte dieselbe auf genossenschaftliche Invalidenkassen (f. d.) hinweisen, während die Mitwirkung des Staats durch ein Normativgesetz, Beschaffung zuverlässiger Rechnungsgrundlagen und dauernde Aufsicht 35, ersprießlich sein würde. nvariabel (frz.), unveränderlich. nvasion (lat.) heißt Einfall in ein fremdes Gebiet. Insbesondere versteht man darunter einen solchen Einfall, der nicht auf bleibende Eroberung, sondern, zunächst wenigstens, nur auf einen vorübergehenden Zweck berechnet ist, sei dieser nun strategischer, ökonomischer oder polit. Art, wie z. B. die französische J. in Spanien 1823 zur Wiederherstellung der königl. Gewalt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 642Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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