Jus (lat.), Recht, die gesetzliche Norm, welche die Freiheit der Person im Staate nach Maßgabe egenüberstehender Zwangsverbindlichkeiten beschränlt; subjektiv die gesetzliche Möglichkeit, eine solche Beschränkung zu fordern. über den Unterschied zwischen philos. und positivem Rechte und die Einteilung des letztern, s. Recht. Jus abstinendi (at.), das Recht, eine Erbschaft abzulehnen. srecht. Jus acerescendi (lat.), s. Accrescenz-Jus acquisitum (lat.), . IJus quaesitum. Jus advocatiae ecolesiasticae (lat.), das mit der Souveränetät unzertrennlich verbundene Recht des Staats, die Kirche und deren Institute zu schützen. Jus albinagi, s. Aubaine Droit (d). Jus alluvionis (lat.), das Recht der Anwohner auf das angespülte Land. Jus archivi (lat.), Archivrecht, die auf der Rechtsvermutung der Echtheit beruhende Beweis— traft archivalischer Urkunden. (. d.) Jus armorum (lat.), soviel wie Militärhoheit Jus avocandi (lat.), Abberufungsrecht. Jus canonicum, s. Kanonisches Recht. Jus circa sacra und Jus in sacra, das Hoheitsrecht des Staats in Kirchensachen. Wäh rend dem Staate begriffsmäßig wie über alle öffent lichen Korporationen, so auch über die Kirche da. Hoheitsrecht zusteht, kraft dessen er dieselben beauf sichtigt und seine Beziehungen zu ihnen regelt, s hat in der evang. Kirche die Übertragung der bi schöflichen Gewalt auf die deutschen Landesherre diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welche unter der Herrschaft des Territorialsystems m dem Hoheitsrecht vollkommen verschmolzen wurd Erst das Kollegialsystem begann wieder die beiden Arten der landesherrlichen Befugnisse zu sondern, und bezeichnete den Inbegriff der staatshoheitlichen mit dem Ausdrucke jus circa sacra, die kirchenregimentlichen mit dem jus in sacra oder jus sacrorum; diese rein sachlichen Bezeichnungen sind seitdem üblich geblieben.