Jurist (mittellat.), Rechtsgelehrter, Rechtsbeflissener; juristisch, den Juristen oder der Jurisprudenz eigen, gemäß. ö Juristenrecht. Mit der Vervielfältigung der Rechte zieht sich die Kenntnis derselben aus dem Volke mehr oder weniger zurück, um fortan die Berufsaufgabe für einen eigenen Juristenstand zu bilden. Dadurch, daß dieser vorzugsweise im öffentlichen Dienste die bestehenden Rechte und Gewohnheiten verwertet und daneben eine wissenschaftliche Jurisprudenz begründet, wird die Vertiefung und Fortbildung des Rechts sein Werk, und die Zeugnisse über die Praxis in der Rechtspflege und Verwaltung, die Streitschriften über zweifelhafte Fragen, die jurist. Abhandlungen, Monographien und Lehrbücher gestalten sich in ihrer Gesamtheit zu einer besondern Rechtsquelle. Im deutschen Mittelalter mußten die zur Aushilfe herbeigezogenen fremden Rechte (s. Deutsches Recht), schon weil sie durch ihre Sprache und nach dem Inhalt dem Volke unzugänglich waren, mit Notwendigkeit den gelehrten Juristen zur Ausnutzung überlassen werden, die nun durch Auslegung, Anbequemung und Ausscheidung jenen schwer zu bewältigenden Inbegriff von röm., päpstl.⸗geistlichen und einheimischen Vorschriften zusammenbrachten, der noch gegenwärtig als Gemeines Recht (s. d.) gilt. Später hat sich sowohl die ihre Aufgaben besser wahrnehmende Staatsgewalt als das volkstümliche Verlangen naich einer gemeinverständlichen Zusammenfassung der Gesetze jener stellvertretenden Thätigkeit der Juristen höchst abgeneigt bewiesen. Die neuern Gesetzbücher suchen daher nach dem Vorbilde der franz. Codes unter Ausschließung einer gehäuften Casuistik und aller doktrinären Belehrung mehr durch die Aufstellung von ausgiebigen Prinzipien ihren Zweck zu erfüllen. Hiermit ist aber der Jurisprudenz die Aufgabe erteilt, die Rechtssätze dialektisch zu erschließen, deren Inhalt in Fluß zu bringen und die wissenschaftliche Form hinzuzufügen. Das in diesen Bahnen sich fortbewegende J. beruht nicht, wie das Gesetz, auf einer äußern Autorität, sondern auf seiner wissenschaftlichen Begründung und innern Wahrheit; es kann daher auch nicht die bloße Mehrzahl der in zweifelhaften Fällen abgegebenen Gutachten entscheiden. Ebenso wenig ist dasselbe als ein feststehendes, jede fernere Prüfung und Berichtigung ausschließendes Recht zu betrachten. Vgl. Beseler, «Volksrecht und J.v (Lpz. 1843 — 44); Thöl, Volksrecht und J.» (Rostock 1846).