Ablaß oder Indulgenz bezeichnet eigentlich den Nachlaß einer von der Kirche auferlegten Bußleistung. Die Kirchenstrafen waren anfänglich öffentliche Büßungen, meist von jahrelanger Dauer, durch welche der wegen öffentlichen Argernisses aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossene Sünder die Aufrichtigkeit und Beständigkeit seiner Reue bekunden sollte. Eine aer gotlihen Ei die Schuld oder ein Abverdienen der göttlichen Strafe sollten diese Bußleistungen wenigstens ursprüngli nicht sein, obwohl sich dieses Mißverständnis frühzeitig anschließen konnte. Nachdem einmal die Wiederaufnahme des wegen schwerer Verbrechen, wie Mord, Blutschande, Abfall zum Götzendienst, aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossenen Sünders für zulässig erkannt war, lag es in der Hand der Kirche, sich der rechten reuigen Stimmung zu versichern, ohne welche die Absolution nicht erteilt werden konnte; war aber die Reue erwiesen, so schien einem Nachlasse der Buße nichts Weiteres im Wege zu stehen. Daher erhielten die Bischöfe schon auf der allgemeinen Kirchenversammlung zu Nicäa (325) das Recht, Abgefallenen bei nachweislich ernstlicher Reue einen Teil ihrer Bußzeit nachzusehen. Als —— der Reue wurden frühzeitig sog. «gute Werke » betrachtet, Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrten u. s. w., die entweder hen fenhs uübernommen oder für geringere Vergehen frühzeitig von dem Priester in geheimer Beichte auferlegt wurden. Als danach seit dem 5. Jahrh. mit dem überhandnehmenden Sittenverfall auch die alte Strenge der Kirchenzucht nachließ, und schon Augustinus urteilte, man müsse sich vielfach mit der Zucht des Wortes begnügen, das Gericht aber Gott anheimstellen, schien eine Umwandlung (permutatio) der öffentlichen Kirchenstrafen in geheime Bußleistungen auch bei schwerern Sündern immer allgemeiner durch die Verhältnisse budrent⸗ Was anfangs nur ein freiwilliges Zeichen ußfertigen Sinnes gewesen war, erhielt so bald den Charakter einer eigentlichen Kirchenstrafe: der Priester legte dem Sünder statt der öffentlichen Buße insgeheim die Leistung von «guten Werken» auf, deren dlen der Dred schon seit dem 4. Ioh oft auf Kosten der Predigt von der freien göttlichen Gnade gepriesen worden war. So war nur noch ein Schritt, um diese Werke als förmliche Genugthuung oder «Satisfaktiono für die begangene Schuld zu betrachten. Dies ges f in der Kirche des Abendlandes unter dem Einflusse der german. Rechtsanschauung. Nach 00 ch-german. Sitte konnte man das einem andern zugefügte Leid, ja selbst Mordthaten durch irgend eine „Bußev, d. h. durch eine freiwillig übernommene, der Würde der Person oder der 2 des Verbrechens entsprechende Leistung, die als Aquivalent dargeboten und an-Teit war i ward, wieder gut machen; der gekränkte eil war damit abgefunden und verzichtete auf das sonst ihm zustehende Recht, sich zu rächen. „Auf das religiöse Verhältnis übertragen, brachte dieser civilrechtliche Brauch naturgemäß die Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. In unmittelbarer Verbindung mit dieser Lehre stand aber nun die Gewohnheit, auferlegte Bußwerke in andere, minder drückende umzuwandeln oder auch eine andere Person für die eigentlich bußpflichtige zu substituieren. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten, ihrem civilrechtlichen Charakter getreu, sowohl die Übertragung der Bußleistung auf andere als auch die r nnh be. tion des Verbrechens durch Geld (Wergeld) nach bestimmten Tarifen. Je weniger aber die selbst veräußerlichte Kirche den rohen Volksgeist innerlich umwandeln konnte, desto willkommener mußte ihr es sein, in der Volkssitte selbst eine Anknüpfung zu finden für die wenigstens äußere Anerkennung ihrer Disciplinargewalt. Die barbarische Härte der in England und anderwärts üblichen kirchlichen Strafen konnte nur dazu beitragen, die Notwendigkeit einer Milderung durch Kompensation oder Übertragung erst recht einleuchtend zu machen. So kamen Bei Ende des 7. Jahrh. von England aus die sog. eichtbücher in Umlauf, die sich als Hilfsmittel der Seelsorger im Beichtstuhle ankündigten. Sie boten in tabellarischer Übersicht Erleichterung oder Vertauschung der Kirchenstrafen, z. B. für Jasten Psalmengesang oder Almosen, auch Geldspenden an Kirchen und Kleriker. U— stellvertretende Büßungen kamen schon auf: ein Reicher konnte eine Bußzeit von sieben Jahren in drei 1˙ absolvieren, wenn er die entsprechende Anzahl Männer mietete, die für ihn fasteten. Noch ging über diese Neuerung ein Schrei der Entrüstung durch die Kirche: die Meinung, als werde Sündenvergebung durch Geld erkauft, erschien mral im 9. Jahrh. so lästerlich, daß mehrere Provinzialsynoden die Verbrennung der Beichtbücher anordneten. Aber die fortschreitende Veräußerlichung des Kirchentums und späterhin auch die größern Geldbedürfnisse des Klerus machten, was anfangs als Mißbrauch galt, immer mehr zur herrschenden Sitte. Schenkungen an Kirchen und Klöster geschahen immer allgemeiner in der Absicht, die Sünden dadurch abzukaufen, wie in zahllosen —47 sbriefen des Mittelalters urkundlich bezeugt ist. Bischöfl. und päpstl. Urkunden erteilten reichliche Privilegien an Kirchen, die jedem, der zu ihrer Stiftung oder Erhaltung einen Beitrag gab, den dritten oder vierten Teil der Buße erließen, bisweilen selbst Reinigung von allem Sündenschmuzer als Gegengabe boten. Viele Kirchen sind besonders im 10. und 11. Jahrh., wo man allgemein das Nahen des Jüngsten Tags erwartete und durch Geldspenden an die Kirche sich eine Stufe im Himmel bauen wollte, auf diese Weise entstanden. Im 11. Jahrh. 94½ unter Papst Alexander II. auch der Name für A. (indulgentia). Um zur Teilnahme an den Kreuzzügen zu ermuntern, verkündete man schon auf dem Konzil zu Clermont (1095 -96) den Kreuzfahrern oder denen, welche durch Geld das heilige Unternehmen fördern würden, für ihre Person und selbst für tote oder lebendige Anverwandte entweder gänzlichen oder teilweisen Erlaß der kanonischen und selbst der göttlichen Strafen (vollkommenen und unvollkommenen A.). Die Anwendung dieses Reizmittels reichte über das Ende der Kreuzzüge weit hinaus. Man hatte sich gewöhnt, den Sündenerlaß immer leichter zu nehmen: man gewährte ihn selbst fr das Besuchen einer gewissen Kirche an gewissen Tagen, für das Anhören einer Predigt, und dehnte ihn d bis dahin aus, daß man durch gewisse fromme Leistungen auch A. für zukünftige Sünden sowie für die im Fegfeuer Leidenden erwerben konnte. Teils die immer schreiender hervortretenden Mißbräuche in der Handhabung des A., teils Eueen es Interesse bestimmten zwar Papst Innocenz III. 1215, die 0 in der Übung des A. zu beschränken, und der vollkommene A. (indulgentiae plenariae) wurde allmählich dem röm. Bi-Horte vorbehalten. Aber um so rücksichtsloser übte afür Rom selbst dieses Ablaßwesen, das allmählich zur förmlichen 4· aufde der Christenheit ausartete, wie denn z. B. . dem Reichstage zu Nürnberg 1466 ein A. vorgeschlagen wurde, um Geld um Türkenkriege aufzubringen. Dazu beeilte sich ie scholastische eoreti aft, den kirchlichen Ablaßebrauch au hrstus zu begründen. Man beauptete, daß Christus, Maria und die Heiligen sich überschüfsige Verdienste vor Gott erworben und diesen »unendlichen» Schatz überflüssiger guter Werke (opera supererogationis) der Kirche zur übertragung an solche überlassen hätten, welche von der Kirche dieser Gnade Ein würdig erachtet würden. Diesen Glaubenssatz bestätigte CIlemens VI. in der Mitte des 14. Jahrh., indem er als die Verwalter dieses Schatzes den Apostel Petrus, den Schlüsselträger des Himmels, und dessen Nachfolger, die röm. Bichofe bezeichnete. Allein die Entartung wurde dadurch nur beschleunigt. Die Frechheit, mit welcher Leo X. 1514 und 1516, angeblich zur Babrdes des Türkenkriegs, in Wahrheit aber zum au der Peterskirche zu Rom und zur Bestreitung seines und seiner Verwandten Drand den A. verpachtete und fast ganz Europa brandschatzen ließ, wurde einer der Hauptanstoße zur deutschen und schweiz. Reformation. (S. Tezel.) In dem Streite Luthers gegen den hauptsächlich von den Dominikanern —. betriebenen Ablaßhandel kam die scholastische Ablaßtheorie allseitig zur Sprache. Die berühmten Sätze, welche Luther 31. Okt. 1517 an die Schloßkirche zu Wittenberg schlug, waren des n Mibrn den A. selbst, sondern nur * gegen dessen Mißbrauch gerichtet, oder doch hur t as, was der damalige Luther noch treuherzig ur bloßen Mißbrauch hielt. Die 2Ehr ndulgenzen, behauptet er, können weder die Schuld noch die göttliche Strafe erlassen, sondern nur die nach kanonischem Rechte u war che Kirchenstrafen. Auch diese aber können nur Lebenden auferlegt und erlassen, del. weder Kirchenstrafen in Fegfeuerstrafen verwandelt, noch Fegfeuerstrafen durch die Indulgenzen erlassen werden; am allerwenigsten aber dürfe man auf die päpstl. Ablaßzettel vertrauen, als könnten sie Sünden vergeben und selig machen. Noch einen Schritt weiter ging Luther schon in dem bald nachher verfaßten KSermon von A. und Gnaden», in welchem er die scholastische Lehre von der Satisfaktion, als dritten Stückes des Bußsakraments, oder von der Notwendigkeit, durch «gute Werkev für die Sünden Genugthuung zu 1 fene verwarf und dadurch dem 4* Ablaßwesen seine vermeintlich wissenschaftliche egründung entzog. Ihm Wimving fanden die Dominikaner, wie Konrad Wimpina und Silvester Prierias, Veranlassung, ihre Ablaßpraxis auch theoretisch zu rechtfertigen. Ihre Lehre ist im wesentlichen keine andere als die schon durch Alexander von Hales (gest. 1245) und Thomas von Aquino (gest. 1274) ausgebildete. Gegenüber ihrer Verwerfung von seiten der Reformation ward sie jetzt durch eine Bulle Leos X. vom 9. Nov. 1518 bestätigt und danach durch die Beschlüsse der Trienter Kirchenversammlung unverändert aufrecht erhalten. Hiernach muß das Bußsakrament aus drei Stücken I Reue, Beichte und Genugthuung (contritio cordis, confessio oris, satisfactio operis). In der Beichte werden durch die priesterliche Absolution an Gottes Statt sowohl die Schuld als die ewigen (Höllen⸗) +.„„ erlassen. Dagegen Dom & es zum Erlasse der zeitlichen Strafen einer vom Sünder selbst noch zu leistenden Genugthuung, welche die Kirche zu bestimmen hat. Unter diesen zeitlichen Strafen sind nicht bloß die kirchlichen, nach dem aottliche S Rechte Auerienen, Bußen, sondern auch göttliche Strafen zu verstehen, und zwar teils irdische, teils Fegfeuerstrafen für solche, deren Seelen schon der Hölle entrissen, aber noch der Läuterung nach dem Tode bedürftig sind. Die Macht der Kirche, kanonische und göttliche Stra⸗ — erlassen, wird gegründet auf das übers u hiererdienst Christi und der Heiligen und den hierdurch angesammelten Schatz der guten Werke, über welchen die Kirche zu verfügen hat. Von diesem Schatze kann die Kirche denen, die es bedürfen, durch Indulgenzen zu gute kommen lasten doch reicht die Befreiung immer nur so weit als die in jedem zalle erteilte Indulgenz, und auch sie wird dem zünder nicht ganz unentgeltlich zu teil, weil dies der göttlichen Gerechtigkeit zuwider wäre, daher irgend eine Wabent erforderlich ist, die von der Kirche als Aquivalent betrachtet werden kann sei dieselbe an — auch Große der 2 Da es dabei nicht auf die rt oder Größe der Leistung ankommt, so können außer Teilnahme an Bruderschaften, Wallfahrten, Kirchbesuch, Verehrung von Hanunge reuzen, Rosenkränzen u. s. w. auch Geldzahlungen zu Hung men Zwecken die Stelle vertreten. Die 30 lung einer noch so geringen Summe zeigt wenigstens an, daß der Sünder edie Hand bietet» und dem Gnadenwerke der Kirche gläubig entgegenkommt. Wird obendrein der A. bei Gelegenhent einer besondern frommen Unternehmung verkündet, so nimmt, wer — ihr eine Beisteuer gibt, an dem verdienstlichen erke und dem daraufgesetzten Lohne Anteil nach dem Maße seiner Gabe, und dieses Verdienst kann, wenn es durch it ird aus dem wirlten S Gnadenschatze ergänzt wird, für die verwirkten Strafen auf Erden stellvertretend eintreten. Aber auch Fegfeuerstrafen hat die Kirche Macht zu erlassen, selbst an solche, die —— mehr unter den Lebenden sind, wenn ihre Hinterbliebenen A. für sie erwirken. Dieselbe Grundanschauung, welche die Seelenmessen als ein heilsames Mittel betrachtet, die Qualen der Mirsan im Fegfeuer zu verkürzen, muß auch die Wirksamkeit der Indulgenzen auf das Fegfeuer ausdehnen, wobei dann, obwohl der Tote nicht selbst mehr die Hand bieten kann, das von der Kirche dispensierte Verdienst der Heiligen und das fromme Werk der Hinterbliebenen substituiert werden. Doch 20 15 der strengern Lehre die Kirche über die oten keine eigentliche Gerichtsbarkeit. Die Indulgenzen, welche sie den Lebenden 6 t des ihr übertragenen Gerichts zuspricht (Per modum absolutionis), werden den Seelen im Fegfeuer nur kraft wirksamer Fürbitte (per modum suffragii) zu teil, was freilich für den Erfolg keinen Unterschied macht, da die Kirche niemals vergeblich bittet. Dies ist in der Kürze die noch gegenwärtig in der röm.⸗kath. Kirche geltende Abla Weorie. Die bei praktischer Anwendung kaum zu vermeidende Deutung, als wäre für Geld Vergebung der Sünden feil, kann die kath. Kirche als Emlunn urückweisen; auch hat die Kirchenversammlung zu Trient den ernstlichen Willen gezeigt, den Mißbräuchen aus Aberglauben, Unwissenheit und Unehrerbietigkeit, vor allem aber den schändlichen Geld — — ein Ende zu machen. Wirklich hat die auch auf die sittliche Erneuerung der kath. Kirche zurückwirkende Macht der Reformation die von der Kirche als solcher nie gebilligten Mißbräuche thatsächlich beseitigt und so schamlos wie durch Tezel und Rrlause ist die Ablaßgnade niemals wieder zum Verkaufe aneboten worden. Aber der dem sittlichen Bewußtsein anstößigste Grundgedanke, daß die Kirche fremdes Verdienst den Sündern ohne nachweisliche Besserung äußerlich zurechnen und mit Hilfe dieses ihr ur Verwaltung verliehenen Gnadenschatzes göttlich Strafen in Geldspenden umwandeln könne, ist bei allem Eifer für Beseitigung von Mißbräuchen noch heute kath. en Wertsch und beruht auf derselben mechanischen Wertschätzung der kirchlichen Gnadenmacht und der äußern Leistung als solcher, welche hier wie anderwärts einen kiefgreifenden prinzipiellen Widerspruch des Protestantismus be-l gründet hat. Innerhalb der röm.⸗kath. Kirche selbst i war nur über das Eine Streit, ob die päpstl. Indulgenzen sich nur auf die Kirchenstrafen oder auch l auf die Fegfeuerstrafen beziehen. 5. ist die letztere Ansicht nach Tradition und innerer onsequenz des Systems die einzig berechtigte, und in neuerer Zeit auch durch die Konstitution Autores fidei von Papst Pius VI. aufs neue bestätigt worden. Von streng röm.⸗kath. Standpunkte 1. sei ist der A. in der Schrift von Gröne, «Der A., seine Geschichte und Bedeutung in der Heilsökonomier (Regensb. 1863).