Inquisition (inquisitio haereticae Oiüeiurn) oder Heiliges Officium (Sanctum Officium heißt das in der röm. Kirche zur Ausspürung und Bestrafung der Ketzer (s. d.) bestehende geistliche Gericht. In der alten Kirche hatten die Bischöfe die Pflicht, gegen Ketzer mit kirchlichen Strafen, bis zur Exkommunikation, vorzugehen. Um die Mitte des 3. Jahrh. veranlaßten die Novatianischen Streitigkeiten einzelne morgenländische Gemeinden, mit Rücksicht auf die Ketzer einen eigenen Presbyter der Buße » zu bestellen. Sobald das Christentum Staatsreligion wurde, traten zu den kirchlichen Strafen bürgerliche hinzu, weil die Ketzerei als ein Verbrechen gegen den Staat galt. Todesstrafe wurde von Theodosius (382) hnoge angedroht und an Priscillian (385) zuerst vollzogen. Angesehene Kirchenväter, wie Chrysostomus und Augustin, bekämpften dies Verfahren, aber Hieronymus wußte es aus 5 Mos. 13, 6 fg. zu rechtfertigen, und auch Leo d. Gr. billigte es. Vollzogen wurde die Todesstrafe von Anfang an von der weltlichen Obrigkeit, damit die Kirche sich nicht mit Blut beflecke. Erst im 12. e Gist als mit den Katharern (s. d.) das ketzerische Gift eine bedrohliche Verbreitung fand, entstand die eigentliche J., wie sie unabhängig von den Bischöfen, unmittelbar unter päpstl. Leitung, sich entwickelt hat. Nachdem schon Papst Lucius III. auf dem Konzil zu Verona (1184) genaue Vorschriften über das Verfahren gegen Ketzer erlassen hatte, ergriff Papst Innocenz III. einschneidende Wuch regeln. Um 1199 sandte er zwei Cisterciensermönche als päpstl. Legaten mit weitgehenden Vollmachten zur Unterdrückung der Katharer nach Südfrankreich, zu welchem Zwecke auch die weltliche Macht aufgeboten wurde. Das vierte Laterankonzil (1215) machte die Aufspürung und Bestrafung der Ketzer zu einer Hauptaufgabe der Bischöfe. Jeder Bischof wurde verpflichtet, seine Diöcese persönlich zu durchreisen oder von zuverlässigen Männern durchreisen zu lassen und in jeder Parochie drei Einwohnern von unbescholtenem Ruf das eidliche Versprechen abzunehmen, daß sie alle anzeigen, welche als Ketzer bekannt oder wegen Teilnahme an geheimen Zusammenkünften oder wegen Abweichungen vom gewöhnlichen Wandel verdächtig seien. Die Synode zu Toulouse (1228) verschärfte diese Bestimmungen noch. Die geheimen Zufluchtsstätten der Ketzer sollten erforscht, entdeckte Ketzer gefangen genommen werden. Wer einen Ketzer verbarg, ward mit Verlust des Vermögens oder gar des Lebens bedroht. Jedes Haus, in welchem man einen Ketzer fand, sollte niedergerissen werden. Wer mit einem Ketzer verkehrte oder ihm Almosen gab, ward ebenfalls verdächtig. Gregor IX. entzog die J. der bischöfl. Jurisdiktion, indem er 1232 in Deutsch-Jland, Aragonien und Osterreich, 1233 in der Lombardei und in Südfrankreich die Dominikaner zu ständigen päpstl. Inquisitoren bestellte. Seitdem war die J. ein päpstl. Institut, welchem sogar die Bischöfe unterstellt waren. Die Ketzer wurden ausgekundschaftet auf Grund des allgemeinen Gerüchts, geheimer Denunziationen oder der Selbstanzeige. Wer auf die Vorladung des Gerichts nicht erschien, galt als schuldig, wer erschien, wurde eingekerkert, Ankläger und Zeugen wurden dem Angeklagten nicht genannt. Leugnete er, so wurde die Tortur angewandt. Wenn der Beklagte sofort seinen Irrtum abschwor, kam er meist mit kirchlichen Strafen davon, andernfalls traten weltliche Strafen hinzu. Als kirchliche Strafen waren besonders Bußübungen beliebt, darin bestehend, daß die Verurteilten, angethan mit einem Sanbenito (Bußhemd, saccus benedictus), sonntäglich in die Kirche zogen und auf den entblößten Schultern vom Priester mit Ruten gegeißelt wurden. Als bürgerliche Strafen wurden verhängt: Kerkerhaft, häufig auf Lebenszeit, Entziehung des Vermögens, öffentliche Geißelung, der Tod, meist auf dem Scheiterhaufen. (S. Auto de Fé.) Zunächst wütete die J. in Frankreich, aber schon 1234 wandte sich zu Narbonne, 1242 zu Avignon ein Volksaufstand gegen sie. Seit dem 14. Jahrh. verlor sie an Macht, und auch die Bemühungen, unter Franz I. und Heinrich II. ihr wieder aufzuhelfen, hatten wenig Erfolg. Franz II. übertrug 1559 dem Parlament das Amt der Glaubensrichter und veranlaßte dadurch die sog. Chambres ardentes, obrennende Kammerno. So bestand die J. in wechselnder Form und mit wechselnder Macht bis zum J. 1772. Länger hielt sie sich in Spanien. Hier waren seit 1391 die Juden und Mauren mit Gewalt zum Christentum bekehrt. Viele von ihnen blieben im stillen dem väterlichen Glauben treu und gegen sie sollte die J. einschreiten. Ein Reichstag zu Toledo beschloß (1480) die Einsetzung eines Inquisitionsgerichts. König Ferdinand der Katholische sah darin ein bequemes Mittel, die Gewalt des Lehnsadels und des Klerus zu brechen. Papst Sirtus IV. übertrug dem König die Ernennung der Inquisitoren und gestattete, daß die Güter der Verurteilten dem Fiskus anheimfielen. Damit wurde die J. hier ein königl. Institut. Ferdinand ernannte den Dominikanerprior Thomas de Torquemada zum Generalinquisitor; derselbe begann seine Thätigkeit 1481 in Sevilla und führte dieselbe fort bis 1498. In diesen Jahren sollen in Spanien von der J. 8800 Menschen lebendig, 6500 im Bilde verbrannt, 90000 mit Vermögensstrafen und kirchlichen Büßungen belegt worden sein. Ununterbrochen setzte die J. in Spanien ihr blutiges Werk fort, bis das Land unter franz. Herrschaft kam. Joseph Napoleon hob sie 1808 auf, Ferdinand VII. stellte sie 1814 wieder her; aber das Volk widersetzte sich energisch und 1834 wurde sie endlich für alle Zeiten aufgehoben und ihre Güter zur Bezahlung der öffentlichen Schuld verwandt. Von Spanien aus wurde die J. auch in die amerik. Besitzungen eingeführt. Ihre Einführung in die Niederlande, wo ihr unter Karl V. mindestens 50000 Menschen zum Opfer fielen, veranlaßte die Losreißung dieser Provinzen. Nach Portugal kam die J. 1557. Der Großinquisitor, welcher seinen Sitz in Lissabon hatte, wurde vom König ernannt, vom Papst bestätigt. Von Portugal aus kam sie auch nach Indien, wo sie in Goa ihren Sitz hatte. Nachdem bereits früher mehrere Einschränkungen erfolgt waren, wurde die J. in Portugal aufgehoben durch König Johann VI. (1818—26). In Italien wurde die J. schon 1235 von Papst Gregor IX. eingeführt und besonders 1542 von Papst Paul IV. zur Unterdrückung des Protestantismus verschärft. Napoleon I. hob 1808 die J. in Italien auf, aber Papst Pius VII. stellte sie 1814 wieder her, und erst 1859 ist sie endgültig beseitigt. In der Republik Venedig stand die J. unter der Aufsicht des Staats. In Neapel hinderten die Streitigkeiten zwischen König und Papst ihre Wirksamkeit. In Deutschland wurde die J. bald nach ihrer Begründung eingeführt, aber schon der erste Ketzerrichter Konrad von Marburg wurde 1233 in einem Volksaufstande erschlagen. Um 1367 ernannte Papst Urban V. wieder zwei Dominikaner als Inquisitoren für Deutschland, von denen Walter Karling durch Grausamkeit sich hervorthat. Kaiser Karl IV. begünstigte die J. und Papst Innocenz VIII. gab ihr 1484 eine größere Ausdehnung unter dem Vorwande, daß Deutschland von Hexen und Zauberern bedroht sei. Mit der Reformation verschwand die J. aus Deutschland. In England hat die J., abgesehen von der kurzen Regierung der blutigen Maria, keinen Boden gefunden. Vgl. F. Hoffmann, «Geschichte der J. (2 Bde., Bonn 1878); Llorente, „Histoire critique de L'inquisition d'Espagne (4 Bde., Par. 1817; deutsch von Höck, Gmünd 1819).