FeedAbspannung
HeilkundeBrockhaus 1882

Abspannung heißt die nach zu anstrengender oder zu anhaltender körperlicher oder geistiger Thäx tigkeit eintretende Schwäche oder Schlaffheit des Körpers und Geistes. Jedes Organ verbraucht bei Drrar Thätigkeit gewisse Stoffe und setzt sie chemisch erart um, daß sie nicht ferner nutzbar sind. Diese unbrauchbar gewordenen Stoffe müssen vom Blute fortgeführt und stetig durch neues, brauchbares Material ersetzt werden, soll die Thätigkeit des Organs ungestört bleiben. Wird mehr verbraucht als wieder ersetzt, so erlahmt das Organ nach und nach und erleidet eine Störung seiner chem. Zusammensetzung, durch welche es so lange schwach oder unbrauchbar bleibt, bis der natürliche Verlauf der Ernährung den normalen Zustand wiederherstellt. Dies gilt ebenso wohl von körperlicher als geistiger Thätigkeit, weil auch alle geistigen Funktionen von einem n enleit im Nervensystem, insbesondere im Gehirn, begleitet sind und ins Stocken gerathen, sobald der Stoffwechsel desselben in erwähnter Weise gestört ist. Hieraus geht zugleich hervor, wie man sich vor A. schützen kann. Man setze erstens keine Thätigkeit ohne Not so lange fort, daß übergroße Müdigkeit zurückbleibt, unterbreche vielmehr jede Thätigkeit um so öfter und durch um so längere Pausen, je anstrengender sie ist. Man sorge zweitens dafür, daß dem Blute die Stoffe zugeführt werden, die zum Ersatz des Verbrauchten nötig sind, d. h. man nähre sich um so besser, je mehr man arbeiten muß, und hüte sich besonders vor dem Wahne, als koste geistige Arbeit oder auch nur gemütliche Aufregung weniger Stoff und bedürfe deshalb weniger eine kräftige Kost als körperliche Thätigkeit. Das richtige Verhältnis zwischen Thätigkeit und Ruhe kräftigt Körper und Geist, befähigt u immer größerer Leistung; das Ubermaß der hätigkeit führt zu einer Se die nur durch mi lange Ruhe wieder gehoben wird. Die A. äußert sich durch Welksein der Muskeln, schlaffen Gesichtsausdruck, matte und einge-Resgän Augen, Unlust zum Arbeiten oder zu Geitesanstrengungen. Man heilt sie durch Ausruhen, besonders Schlaf, sowie durch Genuß von Nahrungsmitteln oder erquickenden Getränken. Geistige A. beseitigt sich zuweilen durch neue, andersartige, besonders anregende Geisteseindrücke, oder durch Abwechselung mit körperlicher Arbeit. Höhere Grade der A. gehen in die Ohnmacht (s. d.) über. Absperrung. — früherer Zeit wurde es als ein selbstverständliches Recht jedes souveränen Staates betrachtet, zur Verfolgung von Staatszwecken sein Gebiet allen fremden Personen und Gütern zu verschließen, oder denselben den Eingang nur unter ihm genehmen Bedingungen zu verstatten. Von diesem Rechte ist teilweise bis in neuere Zeiten Gebrauch gemacht worden, bald aus polit. oder religiösen Gründen (so in den alten theokratischen Staaten der Agypter, der Juden, der Hindu, in China, in neuerer Zeit in Paraguay unter der ichten un des Diktators Francia), bald aus Rücksichten au den eigenen Handel und die eigene Industrie. (S. Prohibitivsy Berte Die Fortschritte der Kultur und des freien Verkehrs haben diese Arten von A. immer mehr verdrängt. etzt kommt eine solche nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Kriegen, ansteckenden Krankheiten u. s. w., vor und ist die A. in regel der 5og. r0 Hinsicht eine hoch wichtige Maßregel der sog. rophylaxe, .h. der Bemühung, Krankheiten zu verhüten. Sie besteht in der teilweisen oder völligen Verhinderung des Verkehrs mit Orten, an denen eine ansteckende Krankheit herrscht, sei es, daß dies elbe nur einzelne Individuen befallen oder sich über eine Ortschaft oder ein der es Land verbreitet hat. Die A. hat sich, nach der Art der Krankheit, nicht bloß auf Menschen und Tiere, sondern auf alles zu beziehen, was Träger des Kontagiums, d. i. des Ansteckungsstoffs, sein kann, wie z. B. die Felle der an gewissen Viehseuchen gefallenen Tiere. Als eine Maßregel der Sanitätspolizei ist die A. jedoch nur bei einigen wenigen Krankheiten von entschiedenem Nutzen, und zwar im kleinen bei Pocken und Wasserscheu, im großen bei Pest und gewissen Viehseuchen (Preuß. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-Rüuder vom 25. Juni 1875), namentlich bei der inderpest, gegen welche das (durch die Reichsverfeehn von 1871 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnte) Norddeutsche Bundesgesetz vom 7. April 1869 nebst Instruktion vom 26. Mai 1869 droht regeln trifft. Das Deutsche Strafgesetzbuch bedroht in §. 327 die wissentliche Verletzung der Absperrungsmaßregeln zur Verhütung des Einführens einer ansteckenden Krankheit mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, in §. 328 beziehentlich der Viehseuche mit Gefängnis bis zu einem an faft Von der A bei Typhus und Cholera ist man fast ganz zurückgekommen, und es wäre dieselbe höchstens in außerordentlichen Fällen anzuraten. Denn durch die Hemmung des Verkehrs wird den Erkrankten leicht auch die Zufuhr reichlicher und frischer Nahrungsmittel u. s. w. abgeschnitten, der Erwerb der Gesunden beeinträchtigt und das allgemeine Elend nur gefördert. (S. Ansteckung.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 78Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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