Abt, entstanden aus Abbas (Vater), ist ein kirchlicher Ehrentitel, der seit dem 5. und 6. Jahrh. den Vorstehern der Die De ausschließlich beigelegt wurde und dadurch die Bedeutung eines kirchlichen Amtsnamens erhielt. Derselbe Name, nur mit weiblicher Endung, Abtissin, von der lat. Form Abbatissa, wurde späterhin auch auf die Vorsteherinnen von Nonnenklöstern übertragen. Solange nur Klöster nach der Regel des heil. Benedikt (bis Anfang des 10. Jahrh.) bestanden, war A. auch der allgemeine Name für deren Vorstände. Von den seit dem 10. Jahrh. neu begründeten Orden wurden nur die Klöster einiger weniger, wie der Prämonstratenser, Cistercienser, Trappisten, von Abten regiert, während die meisten andern ihre Klostervorsteher Majores (bei den Kamaldulensern), Prioren (bei den Kartäusern, Hieronymiten, Dominikanern, Karmelitern, Augustinern u. s. w.), Guardiane (bei den Franziskanern) oder auch Rektoren (bei den Fesuiten) nannten. AÄbtissinnen hatten, außer den weiblichen Zweigen der genannten Orden, auch die Nonnen von Fontevraud und die weltlichen Chorfrauen. Mehrere Orden wollten sich des Titels aus Demut nicht bedienen. Die Stellung des A. einerseits gegenüber dem Orden, andererseits zu den ihm untergebenen Mönchen seines Klosters ist eine sehr verschiedene. Bei den Benediktinern z. B. besitzt der vom Konvent erwählte A. volle Selbständigkeit, während er bei den Cisterciensern bureaukratisch dem Hohen Rate M Clairvaux untergeordnet ist. Schon ehe die önche zum Klerus gerechnet wurden, hatte der A. das Recht und die Pflicht, über die Beobachtung der Ordensregel zu wachen, die Klostergüter zu verwalten und von den Mönchen unbedingten Gehorsam (Obedienz) zu verlangen. Die Strafgewalt der Abte über ihre Mönche geht ziemlich weit; in felten u Zeiten war körperliche Züchtigung nicht elten und noch jetzt üben die Abte und Abtissinnen das Recht, ihre Untergebenen wegen schwerer Vergehen mit Deitafrn ja lebenslänglicher Einsperrung zu bestrafen. Die Appellation von einem Straferkenntnisse des A. steht bei den Benediktinern an den Bischof der Diöcese oder den Papst offen. Schon seit dem 6. Jahrh. gehören die Abte zum geistlichen Stande, und seit der zweiten Kirchenversammlung zu Nicäa (787) sind sie zur Erteilung der niedern Weihen an ihre Mönche berechtigt. Alle Abte sind Prälaten der Kirche, haben den Ran gleich nach den Bischöfen und das Stimmrecht au den Kirchenversammlungen. Gleiche Vorzüge und Rechte Dbnet auch die Abtissinnen zu erwerben, doch sind ihnen dieselben schon darum nie ganz zugestanden worden, weil Frauen keine priesterlichen Handlungen verrichten dürfen. Sie blieben ihren Diöcesanbischöfen unterworfen, während sich die Abte von diesen durch Privilegien freizumachen suchten. Die Abte der befreiten oder unmittelbaren Klöster erkennen keinen andern Herrn an als den Papst. Seit dem 7. Abrer mischten sich die Bischöfe nicht selten in die Abtsrechte, setzten nach Gutdünken ihre Günstlinge als Abte ein und be231 auch wohl bei Vakanzen die Abteien für sich elbst. Noch viel nachteiliger war es der Würde, daß sie seit dem 8., noch mehr aber im 9. Jahrh. durch die Gunst und Not der Könige in Laienhände kam, indem die Karolinger ihre Parteigänger für Treue und Kriegsdienst mit Abteien belohnten. So 29 bis in das 10. Jahrh. die ansehnlichsten Klöster im Gebiete der röm. Kirche meist Laienäbte oder Abtgrafen (at. Abbacomites, Abbates milites), welche die Einkünfte dieser Pfründen an sich nahmen. Die wirkliche Aufsicht in den Klöstern wurde in diesem Falle Dekanen, Prioren sowie regulierten Unteräbten als Vikarien übertragen. In Hauses u. wurden den Mitgliedern des königl. auses Abteien als Tafelgüter geschenkt; die reichsten behielten sich o8r N. vor die Könige selbst vor, wie denn Hugo Capet A. von St.⸗Denis bei Paris und zu St.⸗Martin in Tours war. Bisweilen fielen Nonnenklöster auch Männern zu, und Mönchsklöster vornehmen Frauen. Dem Eifer, womit im 11. Jahrh. die Reform des Klosterwesens betrieben wurde, gelang allmählich die Abstellung solcher Schenkungen an Laien. Infolge der von Clugny ausgegangenen Reform des Benediktinerordens entstanden auch Klöster ohne Abte, die von dem Stammkloster zu Clugny abhängig waren und nur Prioren oder Proabbates, auch Coabbates zu Vorstehern erhielten. Die infulierten Abte genießen das im Mittelalter häufig durch päpstl. Legaten an Benediktineräbte verliehene Recht, sich bischöfl. Titel und Insignien zu bedienen. Die bischöfl. Gewalt mit eigenen Diöcesen hatten aber nur wenige derselben, z. B. die Abte zu Fulda und Korvei in Deutschland Mo Montecassino bei Neapel, zu Catanea und Monreale in Sicilien; in Frankreich keiner. Vor der Säkularisation gab es in Deutschland und der Schweiz auch gefürstete Äbte, z. B. zu Fulda, Kempten, St. Emmeran in Regensburg, Einsiedeln, St. Gallen u. s. w., sowie gefürstete Abtissinnen, z. B. zu Gandersheim, Quedlinburg, Herford, Ober⸗ und Niedermünster zu Regensburg. Diese Abteien wurden daher auch im Reichsdeputationshauptschluß von 1803 als Fürstentümer betrachtet. (S. Reichsstifte.) Die Wahl der Abte steht in der Regel den Kapiteln der Klöster zu; bei den freien und unmittelbaren folgt darauf die päpstl., bei den mittelbaren die bischöfl. Bestätigung. Abweichungen hiervon kamen jedoch sehr Herss vor, namentlich gegen Ausgang des Mittelalters. Sowohl die Fürsten als auch die Kurie verletzten vielfach das Wahlrecht der Kapitel; die Abteien wurden 2. an Weltgeist + vergeben, die gar nicht an die Beobachtung der Ordensregel, welcher das Kloster folgte, gebunden waren. Abte dieser- Art heißen Säkularäbte im Unterschied von den Regularäbten. In +e wo den Königen nach dem von Franz I. 1516 mit dem Papste abgeschlossenen Konkordat die Verleihung der Abtstellen in sämtlichen Mönchsklöstern zustand, mit Ausnahme der 115 regulierten Klöster und der Hauptsitze der Cistercienser, Kartäuser und Prämonstratenser, hieß ein in dieser Weise durch königl. Machtspruch ernannter A. Abbé commendataire. Der Hof gab die Abteien an beunstigte Personen, meist jüngere Söhne vornehmer Familten, welche die niedern Weihen nur nahmen, um als Weltgeistliche reiche Einkünfte genießen zu können. (S. Abbé.) In den Ländern, welche die ar den furs annahmen, wurden die meisten Klöster zu den fürstl. Domänen gezogen, und nur in Hannover, Braunschweig, Schleswig-Holstein und Wurttemberg blieben einige als Schulen und Seminarien oder als Versorgungsanstalten für unverheiratete Frauen adeliger Geburt bestehen, deren Vorsteher und Vorsteherinnen den Namen Abte und Abtissinnen behielten und die Wonsteher der Rechte der Klöster vertraten. Die Vorsteher der Klöster in der griech. Kirche heißen Hegumenen oder Mandriten, die Genevaläbte Archimandriten. — Mittelalter und auch 1.— teher wurde der Name A. außerdem auf die Vorsteher Conversations-Lexikon. 13. Aufl. I. verschiedener geistlicher und weltlicher Genossenschaften übertragen; selbst die Anführer lustiger Brüderschaften hießen scherzweise Abte, daher der Name Narrenabt (Abbas stultorum, cornardorum, fatuorum).