Anklagejury oder Große Jury ist eine dem engl. Strafverfahren eigentümliche Einrichtung. Sie ist ein Gericht von ursprünglich 24, jetzt 13—23 Geschworenen, welche anfänglich dazu bestimmt waren, durch ihre einstimmige Bezichtigung den an bew zur Einleitung des Strafverfahrens (trial) zu bewegen. Später trat dieser Gesichtspunkt zurück und dagegen der andere in den Vordergrund, daß die A. zum Schutze der Bürger gegen leichtfertige Anklagen dienen sollte. Der Sheriff wählt zu solchen Geschworenen the men of the best figure in the countyn aus. Die A. hat zu entscheiden, ob die Anklage so, wie sie gestellt ist, als zulässig erscheine, und ob dem Ankläger das Erscheinen vor der sog. Kleinen oder Urteilsjury zu gestatten sei. Das Verfahren vor der A. ist geheim, und nur der Ankläger mit seinen Zeugen, nicht auch der Anzuklagende, werden vernommen. Die Entscheidung verstattet, mit einer Majorität von mindestens 12 Stimmen, entweder die Anklage mit den Worten vera billa, true bill, oder sie verwirft dieselbe durch ein ignoramus oder not found, no bill. Der A. ähnlich ist die Jury, welche bei verdächtigen Todesfällen durch den Coroner (s. d.) gebildet wird. Über den Wert dieser Einrichtung bestehen Zweifel. Bei der Heimlichkeit der Verhandlungen kann sich im Publikum keine allgemeine Einsicht in das Wesen der Sache bilden, und wenn die A. zufällig aus Männern besteht, die mit den Zwecken des Verfahrens llich nicht bekannt sind, so kommt sie in eine bedenkliche Abhängigkeit von dem Vorsitzenden. Außerdem entscheidet die Große Jury nur nach einer einseitigen Darstellung des Falls und unter streng beobachteter Verpflichtung zur Verschwiegenheit, wodurch es wiederum sehr leicht wird, sie zu beeinflussen. In Frankreich ließ man daher das ganze Institut, nachdem es 1791 eingeführt und durch ein Gesetz vom 9. Pluviose des Jahres IX modifiziert war, bei der Abfassung des Code de procédure pénale im J. 1808 fallen und übertrug die Prüfung der Anklagen den rechtsgelehrten Richtern (Anklagekammer und Ratskammer). Die Anklagekammer (chambre des mises en accusation) fungiert, im Falle ein erime in Frage steht. An die Stelle der Ratskammer ist seit 1856 fast überall der Untersuchungsrichter getreten. Das franz. System hatte auch in Deutschland Aufnahme gefunden, doch fanden sich hier Verschiedenheiten, indem die Aufgabe, die Zulässigkeit von Anklagen zu prüfen, bald mehrern Gerichtsbehörden kumulativ (z. B. in Preußen der Ratskammer des Gerichts erster Instanz und demnächst dem bei dem Appellationsgericht bestehenden Anklagesenat), bald nur einem Gerichtskollegium, und zwar entweder erster ans (6. B. in Sachsen) oder sei ub zweiter r 2 (z. B. in Baden und Hessen) übertragen war. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung erfolgt die Eröffnung des Hauptverfahrens in schöffengerichtlichen Sachen durch den Amtsrichter, in land⸗ und schwurgerichtlichen durch die Strafkammer des Landgerichts, in reichsgerichtlichen durch den ersten Strafsenat des Reichsgerichts. Anklagestand. Versetzung in den A. ist eine formelle Maßregel des neuern, aus Frankreich nach Deutschland eingeführten Strafverfahrens. Man versteht unter derselben den gerichtlichen Beschluß, daß gegen eine bestimmte Person auf Grund der vom Staatsanwalt erhobenen Anklage die Hauptuntersuchung zu eröffnen sei. (S. Anklagejury.) Der Staatsanwalt ist durch solchen Beschluß (nach franz. Recht und nach den neuern deutschen Ges hlbrtagem zur formellen, öffentlichen Erhebung der Anklage nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet. Der Beschluß ist definitiv und unterliegt keiner Abänderung im Instanzenzuge. Gewöhnlich ist mit demselben die Verweisung der Sache vor ein bestimmtes Gericht verbunden. Die Versetzung in den A. kann für Beamte nach den betreffenden Disciplinarvorschriften Suspension vom Amte zur Folge haben; im ubrigen ist dieselbe ohne Einfluß auf öffentliche und private Rechte des Angeklagten. Nach der Deutschen Straf2. Die Beschhn tritt an die Stelle der Versetzung in die Beschlußfassung über Eröffnung des Hauptverfahrens. Erst wenn letztere beschlossen ist, heißt der Beschuldigte Angeklagtero, während im Gegensatze hierzu Angeschuldigters den Beschuldigten bedeutet, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist (§§. 155, 168, 201). Nach der Ssterreichischen Strafprozeßordnung von 1873 findet eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der erhobenen Anklage nur auf Verlangen des Angeschuldigten über dessen Einspruch statt. Das Gericht, welches die Entscheidung fällt (das Oberlandesgericht), ist verschieden von demjenigen, welches die Hauptverhandlung abzuhalten hat.