FeedAnklage
Recht & StaatBrockhaus 1882

Anklage und Anklageprozeß. Anklage (accusatio) ist der bei Gericht gestellte Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen eine gewisse der Be wegen eines bestimmten Vergehens, unter der Verbindlichkeit des Antragstellers (Anklägers), die Anschuldigung allenthalben zu vertreten und besonders den Schuldbeweis zu fü ren. In dem an solche förmliche Anklage sich anschließenden, den Erlaß eines Urteils über Schuld oder Unschuld des Angeklagten bezweckenden Prozeß (Anklageprozeß) stehen Ankläger und Angeklagter dem Richter als Parteien gegenüber, und der letztere hat nur darüber zu entscheiden, ob die ihm vorgeführten Beweise die Schuld und folgeweise Strafbarkeit des Angeklagten begründen oder nicht. In dieser Form des Anklageprozesses bewegte sich das Strafverfahren sowohl im alten Rom als im ältern deutschen Recht. In Rom konnte eine Anklage ursprünglich nur bei den Centuriatkomitien durch den zu deren Berusung ermächtigten Magistrat, weiterhin vor den Untersuchungskommissionen (quaestiones), auf welche das Volk die Strafgerichtsbarkeit wegen bestimmter Verbrechen übertragen hatte, in der Regel von jedem unbescholtenen Freien erhoben werden. Fühlte sich niemand bewogen, der offentlichen Entrüsung über ein Verbrechen freiwillig seine Stimme zu leihen, so ging der übelthäter uer An. aus, denn der Staat verhielt sich in weitester Anwendung des Grundsatzes: wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, gegen die einschneidendsten Verletzungen der Rechtsordnung ebenso indifferent wie gegen die Nichtbefriedigung von bloßen Civilansprüchen. Wer anklagen wollte, zeigte zunächst seine Absicht dem vorsitzenden Magistrate an (postulare). Ergaben sich aus der Person des Postulierenden oder aus den vorgebrachten Thatsachen keine Gründe gegen die Zulassung, so erfolgte die eigentliche Anklage (deferre), gewöhnlich in Gegenwart des Angeklagten, unter genauer Formulierung der Anklagepunkte (professio criminis). Der Angeklagte erklärte sich hierbei über die Anschuldigung, stellte dadurch den Streitpunkt mit fest (erimen contestari) und unterzeichnete mit dem Ankläger den über den ganzen Vorgang aufgenommenen libellus accusationis, die Anklageakte (subscriptio in crimen). Der Magistrat beraumte hierauf einen Termin zur Verhandlung an, bis zu welchem der Angeklagte, wenn er nicht wegen seines Erscheinens Sicherheit leistete, in Haft gehalten werden konnte. Bei der öffentlichen Hauptverhandlung (erimen im engern Sinne) mußte der Ankläger in Person die accusatio feierlich vortragen (expositio eriminis). Der Angeklagte oder ein Stellvertreter desselben durfte sich hiergegen mit einer Verteidigungsrede vernehmen lassen. Eine solche Erklärung zu fordern oder gar ein Verhör anzustellen, lag jedoch weder in den Befugnissen des Magistrats noch des Anklägers. Ebensowenig hatte der Gerichtshof für die Aufsuchung und Verwertung von Beweismitteln zu sorgen. Dies war Sache der Parteien, von denen sogar die Befragung der Zeugen ausging. Zuletzt entschied das Gericht nach den Eindrücken, welche die Verhandlung hervorgerufen hatte. Zum Zwecke der Abstimmung empfingen die Richter drei Täfelchen mit den Buchstaben A., C. und N. L. (absolvo, freisprechend; condemno, verurteilend; non liquet, weitere Däsidoen vorbehaltend), von denen sie eins in das dazu bestimmte Gefäß warfen. Die Anklageakte war für das ganze Verfahren und das Urteil dergestalt bindend, daß Freisprechung erfolgen mußte, wenn der Ankläger bei dem Hauptverfahren von dem libellus accusationis abgewichen war, oder wenn die Beweisaufnahme ein anderes Verbrechen ergeben hatte. Erst unter den Kaisern führte die Erkenntnis, daß die Verfolgung des Verbrechens auch den Staat an 1 zu Bestimmungen und Einrichtungen, welche ie Erlangung von Anklägern sichern, dem eigenmächtigen Fallenlassen (tergiversatio) oder dem Verpfuschen der Anklage im Einverständnis mit dem Angeschuldigten (praevaricatio) entgegenwirken und das Gericht zu einem selbständigern Auftreten ermächtigen sollten. Noch näher lag die Ausbildung des reinen Anklageprozesses den altgerman. Anschauungen. Das ältere deutsche Recht faßt das Verbrechen in erster Linie als Verletzung von Privatrechten auf. Deshalb tritt das Gericht, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, nur auf die förmliche Klage des durch das Verbrechen in seinen Rechten Verletzten in ein der Erst später fand das öffentliche Interesse in der Verpflichtung der Verwandten des Verletzten, der Gemeindegenossen sowie gewisser Beamten, begangene Verbrechen nicht unverfolgt zu lassen, geeigneten Ausdruck, bis man selbst schon im Mittelalter zur Aufstellung öffentlicher Ankläger gelangte. Je mehr aber s en Wät der spätern röm. Kaiserzeit als im deutschen Mittelalter die Idee I faßte, daß der Staat an der Verfolgung der Verbrechen ein selbständiges und zwar das hauptsächlichste Interesse habe und nicht zusehen dürfe, bis ein einzelner sich zur Erhebung der Anklage entschließe, um so möhr trat allmählich die Bedeutung der letztern als eines notwendigen Erfordernisses des Strafverfahrens überhaupt zurück; man begnügte sich für die Einleitung eines Strafverfahrens mit einer bloßen Anzeige (denunciatio) und verlegte den Schwerpunkt des gesamten Verfahrens in die untersuchende Thätigkeit des Richters selbst. So entwickelte sich im Laufe des Mittelalters ein doppeltes System: in den roman. Ländern, namentlich in Frankreich, Italien, Spanien und Portugal, blieb es wesentlich bei der Form des Anklageprozesses, mit der Modifikation, daß für die Erhebung und Vertretung der Anklage durch Anstellung besonderer öffentlicher Beamten gesorgt wurde; in Deutschland aber ging, namentlich unter der Einwirkung des kanonischen Rechts, auch die Form des Anklageprozesses in den meisten Landesteilen verloren, und wenn dieselbe auch reichsgesetzlich z. B. in der Bambergensis und Karolina (peinliche Halsgerichtsordnung von 1532), noch als Grundlage des Strafverfahrens anerkannt war, so erschien doch in den deutschen Partikulargesetzen, namentlich seit dem 17. Jahrh., an ihrer Stelle fast überall die Form des Inquisitionsprozesses (s. d.). Erst das Jahr 1848 brachte auch in Deutschland eine Rückkehr zu dem Anklageprozeß; die meisten deutschen Staaten nahmen die Gestalt, welche das Strafverfahren allmählich in Frankreich gewonnen hatte, zum Vorbilde und schufen mit Einführung der Staatsanwaltschaft zwar nicht einen reinen Anklageprozeß, aber doch ein Idom Rdurch welches die unnatürliche, bis dahin vom Richter eingenommene Stellung eines Anklägers, Verteidigers und Urteilers in einer Person beseitigt wurde. Die Strafgerichte haben nach diesem neuern franz. System nur auf Grund einer förmlichen, von der Staatsanwaltschaft (s. d.), in seltenen Fällen auch von Privatpersonen erhobenen Anklage in Funktion zu treten und sind zu gewissen Beschlüssen nur auf Antrag des Staatsanwalts oder nach Anhörung desselben befugt. Indessen sind weder die Gerichte in allen Beziehungen von den Anträgen des Staatsanwalts abhängig, noch steht dieser den Gerichten wie eine Partei gegenüber. Vielmehr gilt die Staatsanwaltschaft als eine den Gerichten koordinierte, zum besondern Schutze der Staatsinteressen und als Wächterin der Gesetze einbatin Staatsbehörde. Diese künstliche Funktion at in neuerer Zeit vielfache Anfechtungen erfahren, und man erstrebte von vielen Seiten Einführung des reinen Anklageprozesses. Im Deutschen Reiche ist diesen Wünschen durch die neue Gesetzgebung (Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877) nur in sehr beschränktem Maße Rechnung getragen worden. Wohl besitzt die Staatsanwaltschaft nicht, wie im franz. Rechte, eine Dienstaufsicht über das richterliche Personal, ist aber andererseits mit der Strafvollstreckung betraut und durchaus nicht, dem Gerichte wie dem Angeklagten gegenüber, in der für sie geeigneten Parteistellung. Teils ist sie mehr bevorzugt als der Angeklagte, teils nicht unabhängig und selbständig genug dem Haneg gegenüber, zudem sogar zur Einlegung von Rechtsmitteln für den Angeklagten berechtigt erklärt. Auch die Bestimmungen über ihr Verfolgungsrecht (dem das Legalitätsprinzip zu Grunde liegen soll, was aber in Wirklichkeit vielfach lediglich auf das Opportunitätsprinzip sich einschränken wird) gewähren dem Verletzten nicht die erforderliche freie Stellung. Der Zweck der Anklage liegt nach der deutschen Strafprozeßordnung nur darin, daß der Angeklagte mit dem Material bekannt gemacht werden soll, auf welches der Staatsanwalt seinen Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, gründet, und ferner dem Gerichte eine Unterlage gegeben werde, welche als Anhalt bei dem Beschlusse über Eröffnung des Hauptverfahrens dienen kann. Eine Anklageschrift ist nicht erfordert (Strafprozeßordnung, §§. 211, 451, 456, 462) bei gewissen vor das Schöffengericht gehörenden Sachen und im Gebiete der Konsulargerichtsbarkeit (Gesetz vom 10. Juli 1879, §. 27). Eine ausführlichere Anklageschrift ist vorgeschrieben für die vor Reichs-, Schwur⸗- und Landgericht zu verhandelnden Strafsachen (§S. 198), indem Dten auch die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen aufzunehmen sind; also viel weniger, als in franz. Anklageschriften zu stehen pflegt. Die 5. 6. deu Form entspricht dem engl. indictment, d. h. dem Anklageentwurf, der durch Annahme der Großen Jury (Anklagejury), in der herkömmlichen Formel: a true bill, zur Anklage wird. Im engl. Verfahren geschieht dies vor der Versetzung in Anklagestand, wie auch im deutschen Verfahren mit Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wird; im franz. Prozeß dagegen wird sie erst nach der Verweisung gefertigt. Um dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu gewähren, ist, nach §. 199 der Strafprozeßordnung, demselben seitens des Vorsitzenden des Gerichts die Anklageschrift mitzuteilen unter der Aufforderung, binnen bestimmter Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. In der Hauptverhandlung wird die Anklageschrift nicht verlesen; wohl dagegen der ihre Stelle vertretende Cröffnungsbeschluß (§. 205). Vgl. Dochow, „Der Reichsstrafprozeßo (3. Aufl., Berl. 1880); Geyer, (Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafprozeßrechtso (Lpz. 1880); „Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechts 5, herausgegeben von v. Holtzendorff (Bd. 2, Berl. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 670Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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