FeedAbolition
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abolition, d. i. Abschaffung, Aufhebung, Abstellung, insbesondere eines strafgerichtlichen Verfahrens, war schon im röm. Recht bekannt, wo man drei Arten unterschied, nämlich: 1) abolitio generalis sive publica, bestehend in Freilassung der Gefangenen bei besonders freudigen Gelegenheiten oder in Zeiten der Noth; 2) abolitio ex lege, d. h. Aufhebung einer Anklage oder eines Anklagezustandes durch den Richter auf Grund eines Gesuchs des Angeklagten wegen Todes des Privatanklägers oder Formfehlers der Anklage; 3) abolitio privata, d. h. Gestattung des Zurücktretens des Privatanklägers. Später trennte man abolitio specialis (Niederschlagung eines Strafverfahrens) und abolitio generalis (abolitio schlechthin) im Sinne der Amnestie. Wo A. im heutigen Rechte vorkommt, erteilt sie der Souverän, ohne daß die That und die Thäterschaft rechtskräftig feststeht, wodurch sie sich wesentlich von der Begna b (. d.) im enern Sinne unterscheidet, welche eine erkannte trafe voraussetzt. Der Souverän ist zur A. überall befugt, insofern nicht aus besondern Gründen Beschränkung stattfindet. So darf z. B. in Ver-I aammern der Souverän die rechtmäßig durch ie Kammern beschlossene Ministeranklage nicht durch A. hintertreiben. Nach den neuern Verfassungen darf die A. nach eröffnetem htdeshochten entweder nur nach gutachtlichem Bericht en sten Landesgerichts (Braunschweig) oder auf mpfehlung von seiten des Justizministeriums Württemberg), oder (wie in Preußen) nur unter Mitwirkung des Landtags in Form eines besondern Gesetzes erteilt werden, oder sie ist (wie in Bayern) ganz untersagt. Die A. vor eröffnetem Ser ist damit nicht getroffen; jedoch bleibt diese bei Verfassungsverletzungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gestattet sind beide Arten der A. nach der Ssterreichischen Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 und der Verfassung von Waldeck, ebenso dem Präidenten der Vereinigten Staaten bei allen gegen die nion gerichteten Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme der impeachments. Macht der Landesherr von seinem Rechte der A. Gebrauch, so werden die vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter dadurch nicht aufgehoben. In einigen Verfassungen (z. B. der großherzogl. sächsischen von w1850) ist ausdrücklich ausgesprochen, daß Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen nicht niedergeschlagen werden dürfen. Historisch erwähnenswerth sind die Lettres d'abolition von 1413 zwischen den Armagnacs und Bourguignons.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 61Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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