Abstimmung ist die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel Wil threr angener Beratung, den definitiven Willen ihrer Mitglieder über den von ihr zu Beraßur Beschluß ermittelt. Es hängt von der Verfassung des betreffenden Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß zustande zu bringen; ferner, ob die absolute Majorität, d. h. eine Stimme noch als alle andern Stimmen zusammen, oder eine noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die Abstimmung in mehr als zwei Meinungen spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101 Stimmen ist dema die absolute Mehrheit 51 Stimmen. Wenn 45 für 4, 30 für B und 25 für Ostimmen, ist A nur gewählt, wenn das relative Mehr genügt. Ebenso muß bestimmt sein, ob im Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag zu geben habe, oder ob die Sache zu vertagen und später eine nochmalige A. zu veranstalten sei. Wo es sich um einen Urteilsspruch handelt, —⁷ bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten günstigere Meinung als gültig angenommen zu werden. Die A. ist entweder öffentlich, namentlich, durch Ja und Nein, Aufstehen oder Sitzenbleiben, Teilung nach verschiedenen Seiten (itio in bem, 5 Händeaufheben u. dgl., oder sie erfolgt geeim, z. B. durch Ballotage, Kugelung u. s. w. Von großer Wichtigkeit bei der A. it die Fragestellung; diese wie überhaupt die Leitung der A. steht dem Vorsitzenden einer Versammlung oder Körperschaft zu. Über die A. bei Wahlen s. Wahl.