FeedHilfskassengesetze
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hilfskassengesetze bezwecken die Regelung der (mindestens im wesentlichen) auf freier Übereinkunft beruhenden Kranken⸗, beziehungsweise Kranken⸗ und Begräbniskassen, wohingegen das Krankenversicherungsgesetz (s. d.) die Verpflichtung zur Krankenversicherung und die hierauf beruhenden Anstalten und Kassen (Zwangskassen) behandelt. Letzterer Zweig der Gesetzgebung besteht nur in Deutschland; H. dagegen besitzen, freilich größtenteils erst seit einem Menschenalter „die Mehrahl der Länder mit höherer Kulturentwickelung. Den Anfang machte England mit den Friendly Societies (s. d.). In Betracht kommen noch die H. Frankreichs und Belgiens aus dem Anfang der fünfziger Jahre. Das franz. Gesetz unterscheidet im wesentlichen zwischen aanerkannteno und agebilligteno Kassen, von denen die erstern gegen Annahme größerer Bevormundung größere Rechte genießen, ohne darum sich besser als die andern zu entwickeln. Ähnlich sind die Bestimmungen und Verhältnisse in Belgien. In Deutschland bedurften in früherer Zeit die Krankenkassen, soweit sie nicht auf Beitrittspflicht beruhten, gleich den übrigen Versicherungsanstalten und Kassen, meist der staatlichen Konzession, jedoch bestanden auch Tausende freier Kassen ohne solche. Nachdem durch die Gewerbeordnung von 1869 zuerst zugelassen war, daß die Gesellen und Arbeiter dem ortsstatutarischen Versicherungszwang (s. Krankenversicherungsgesetz) auch durch die Mitgliedschaft einer freien Kasse genügen konnten und die letztern besonders in Verbindung mit den deutschen Gewerkvereinen einen erhöhten Aufschwung nahmen, stellte sich immer mehr das Bedürfnis eines Reichsnormativgesetzes heraus, welches denn auch als «Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassends vom 7. April 1876 erlassen wurde. Dieses Gesetz sollte von 1884 ab für alle Krankenkassen maßgebend sein, sowohl für die freien als für die Zwangskassen, indem bezüglich der letztern einige besondere Bestimmungen darin enthalten waren. Nachdem aber im J. 1883 für diese Kassen das Krankenversicherungsgesetz erlassen worden, wurde der Bereich des H. vermittelst der Novelle vom 1. Juni 1884 ausschließlich auf freie Kassen beschränkt und außerdem durch die Beseitigung der Vorschriften über die Mindestleistungen, durch eingehendere Bestimmungen über die Generalversammlung, die örtlichen Verwaltungsstellen, den obligatorischen Reservefonds u. a. vielfach verändert. Nach Inkrafttreten der Novelle sind die wesentlichen Bestimmungen des deutschen H. folgende. Durch Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erhalten Krankenkassen die Rechte einer Keingeschriebenen Hilfskasses, sie können dann insbesondere unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen u. s. w.; für alle Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Kasse. Um diese Rechte zu erlangen, hat eine Kasse vor allem ein Statut mit den erforderlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Bildung und Befugnisse des Vorstands u. s. w. zu errichten und dem Vorstand der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, einzureichen; über die Zulassung der Kasse entscheidet die höhere Verwaltungsbe-Reiun gegen einen versagenden Bescheid steht der ekurs gemäß 8§. 20 und 21 der Gewerbeordnung zu. Die Verbindung der Kasse mit andern Gesellschaften und Vereinen ist unter beschränkenden Vorschriften gestattet. Die Bemessung der Beiträge und Unterstützungen ist im wesentlichen freigestellt; jedoch darf das Begräbnisgeld das Zehnfache der wöchentlichen Krankenunterstützung nicht übersteigen. Dem Vorstand, durch welchen die Kasse gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, kann zur überwachung der Geschäftsleitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden. Die Generalversammlung, welcher jedenfalls die Wahl des Vorstandes und Ausschusses und die Beschlußfassung über alle Statutenänderungen zusteht, kann auch aus Abgeordneten gebildet werden. Die Kassen sind befugt, in allen Teilen des Reichs örtliche Verwaltungsstellen mit einer Reihe wichtiger, durch das Gesetz umgrenzter Befugnisse zu errichten. Die Kassen sind verpflichtet, einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und bis zur un Zehntel dieses Betrags dem Fonds mindestens ein Zehntel des Jahresbetrags der Beiträge zuzuführen, sowie, falls die Einnahmen zur Deckung der gesamten Ausgaben nicht hinreichen, eine der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen vorzunehmen. Die Aufsicht über die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen steht den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden zu, welche auch Geldstrafen verhängen und die Kassen in bestimmten Fällen schließen können. Für solche Krankenkassen, die ihre Mitglieder von der den⸗ ind aucht zu den Zwangskassen befreien wollen, sind auch die Vorschriften des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes, welche die Mindestleistungen festsetzen, maßgebend.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 234Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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