FeedArmenrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Armenrecht nennt man die Rechtsverhältnisse der Armen zur Familie, Dienstherrschaft, Gemeinde, zum Staat und zur Kirche. Von Anfang an hat die menschliche Gesellschaft die Abhilfe der Armut als allgemeine Pflicht anerkannt. Die Theokratien haben diese Pflicht zu einem absoluten, göttlichen Gebot erhoben und behandeln die Armenunterstützung unterschiedslos als Selbstzweck, wie noch heute die Staaten des Koran. Die mitteleurop. Völker dagegen sind seit ihrer festen Ansiedelung zu sachgemäßerer Scheidung gelangt. Familien und Grundherrschaften wurden als die zunächst verpflichteten Subjekte der Armenpflege anerkannt, die ergänzende allgemeine Pflicht aber von dem Kirchenregiment als Hauptaufgabe übernommen. Von dem reichen Einkommen der Kirche ist ein Hauptteil (ein Drittel, ein Viertel) grundgesetzlich für die Armenpflege bestimmt unter Verwaltung des geistlichen Beamtenpersonals und ständiger Stiftungen. Die unch ube Armenpflege zerfiel indessen allmählich durch übermäßige Centralisation einerseits, durch die grundsatzlose, zufällige Verteilung der Stiftungen andererseits, noch mehr aber durch die Entfremdung des kirchlichen Vermögens von seinen ursprünglichen Zwekken. Diese Armenpflege wurde zuletzt mehr eine Quelle als eine Abhilfe der Armut. In dieser Periode der Degeneration der Kirche beginnt stückweise die Übernahme der humanen Ausgaben der Parochie auf das Laientum. Es scheiden sich die Maßregeln, welche mit obrigkeitlichem Zwange die unrechte Armenpflege hindern (Armenpolizei), von den Maßregeln, welche die richtige Weise der Unterstützung garantieren und regeln (Armenpflege). In den deutschen Städten beginnt im Laufe des 15. Jahrh. eine ziemlich umfassende Armenunterstützung. Auf dem Reichstage zu Lindau (1497) wird re Alrn daß jede Stadt und sonstige Gemeinde ihre Armen ernähren und unterhalten und keinen fremden Bettlern zu betteln gestatten solle . Nur wenn ein Amt oder eine Stadt nicht im Stande wären, ihre Armen zu ernähren, asoll die Obrigkeit dieselben Armen mit einem brieflichen Scheine in ein anderes Amt zu befördern die Macht habeny. Reichs⸗ und Landespolizeiordnungen wiederholen Vorschriften derart. In der Kurpfalz sollte nach der Almosenordnung von 1574 in jeder Kirchengemeinde ein Kollegium von Armenpflegern sein, bestehend aus dem Pfarrer und zwei oder mehr gewählten Altesten mit Zuziehung von andern Personen aus der Zahl der Obrigkeiten und der Gemeindemitglieder. Die Kosten sollten nur durch Kollekten aufgebracht werden. Alles Betteln war bei Strafe verboten. Solche Einrichtungen zerfielen indessen wieder, besonders bei dem Mangel einer geregelten Aufbringung der Armenlast. Erst mit dem 18. Jahrh. beginnt mit dem allmählichen übergange aus der Naturalwirtschaft in Gemeinde und Staat in die Geldwirtschaft ein neuer Anlauf zur Beschaffung genügender Mittel, besonders in den größern Staaten. In Psterreich hat Joseph II. auch die Armenpflege selbst organisiert und seit 1782 die Armeninstitute eingeführt, bestehend aus dem Ortsgeistlichen und den von ihm bezeichneten Armenvätern. In Preußen nötigte der Zwiespalt gleichberechtigter Kirchen zu einer stärkern Verweltlichung der Armenpflege, welche in dem Allgemeinen Landaluf Teil II, Tit. 19, zu einem kodifizierten Abschlusse kam, der die geschlossenen Stadtkommunen, Gutsbezirke und Dorfgemeinden zu normalen Trä-Her der Armenlast macht. Die Einzelheiten blieen den Provinzialgesetzen und Reglements überlassen, und die Biegsamkeit des daraus hervorgehenden Verwaltungssystems wurde im ganzen zur Wohlthat, seitdem infolge der Agrar⸗, Gewerbe⸗ und Freizügigkeitsgesetze die gewaltige Umbildung der neuern Erwerbsgesellschaft allmählich in dlal kam. Die wohlgeordnete Aufsicht der Landräte und der Regierungen vermochte mit den veränderten Bedürfnissen einigermaßen Schritt zu halten. Die Regulative der Verwaltung schufen allmählich eine gewisse übereinstimmung des Systems und bewahrten Preußen vor monströsen Auswüchsen der Armenpflege. Im Laufe eines Menschenalters waren die Grundsätze dieser Verwaltung so gereift, um in den beiden preuß. Gesetzen vom 31. Dez. 1842 eine unübertroffene, mustergültige Grundlage zu erhalten. Das Armenniederlassungsrecht wird danach erworben durch ausdrückliche Aufnahme als Mitglied einer Gemeinde; durch Erwerb eines Wohnsitzes und einjährigen Aufenthalt nach vorgängiger Meldung bei der Polizeibehörde; durch einen aumn Nas Aufenthalt auch ohne jene Vorbedingung. Nach diesem Verteilungsgrundsatze liegt die ordentliche Armenlast den einzelnen Stadt⸗, Landgemeinden und Gutsbezirken ob. Ergänzend für die unvermögenden Gemeinden tritt der Landarmenverbando ein, bestehend aus größern Verbänden, 7 anzen Provinzen. Ausführende Organe sind die Magistrate, Armendirektionen und Bezirkskommissionen in den Städten, die Landräte, Ortsvorsteher und Gutsobrigkeiten auf dem platten Lande, überall noch unter einer willigen Mitarbeit der Gemeindegenossen in den mühevollen Geschäften der Einzelverwaltung. Kein Zweig der öffentlichen Verwaltung bedarf in höherm Maße der Individualisierung und darum der Decentralisation und der persönlichen Beteiligung des bürgerlichen Elements mit seiner genauen Kenntnis der lokalen wie der individuellen Verhältnisse. In dieser Richtung sind neuerdings in Elberfeld, Bremen, Darmstadt und anderwärts sehr beachtenswerte Versuche gemacht worden, die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit auf nachbarschaftlicher Grundlage freiwilligen Armenhelfern zu übertragen. Andererseits bedarf dieselbe Verwaltung der strengsten Normativbestimmungen wegen der stetigen Kollision der iuften ant in dem allseitigen Bestreben, die Armenasten auf andere Verpflichtete abzuwälzen. In beiden Richtungen hatten die preuß. Mustergesetze von 1842 so Tüchtiges geleistet, daß im neuen Deutschen Reiche dasselbe Grundsystem mit einigen Amendierungen im Interesse der Freizügigkeit zu Grunde gelegt werden konnte. Zur Aufrechterhaltung gleichmäßiger Auslegung und Anwendung dieser Gesetze im ganzen eutschen Gebiete ist auch ein Stück Verwaltungsjurisdiktion geschaffen in dem „Bundesamt für das Heimatswesen» nach 42 —52 des Bundesgesetzes über den Untertützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. (S. Armengesetzgebung und Heimat.) Im engern Sinne heißt A. der Anspruch auf Rechtsschutz für diejenigen, die außer Stande sind, die Prozeßkosten oder Anwaltsgebühren zu tragen. In Deutschland entwickelte sich dieses A. auf Grundlage des röm. und kanonischen Rechts. Die Reichscivilprozeßordnung (S8. 106—118) ordnet dasselbe. Auf Bewilligung des A. hat derjenige Deutsche (oder wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch Ausländer) Anspruch, der ohne Beeinträchtigun des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außer Stande ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Vgl. Emminghaus, Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in europ. Staateno (Berl. 1870); Kries, Die engl. Armenpfleger (herausg. von Richthofen, Berl. 1863).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 925Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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