Arnold (Joh.), ein Müller in der Neumark, bekannt durch einen merkwürdigen Prozeß unter der Regierung Friedrichs d. Gr. Dem König persönlich bekannt, beschwerte er sich bei demselben darüber, daß ihm der königl. Erbverpächter, von Gersdorf, durch die Anlegung eines neuen Teichs das zum Mahlen nötige Wasser entzogen habe, daß er aber trotzdem durch die übereinstimmenden Erkenntnisse der Regierung zu Küstrin und des Kammergerichts u Berlin zur Zahlum des Pachtzinses verurteilt sei, und daß, da er solchen nicht zu erschwingen vermocht, die Mühle ihm abgenommen und er mit seiner Familie an den Bettelstab gebracht worden sei. Der König glaubte hierin Ungerechtigkeit zu finden und übertrug daher die nähere Untersuchung an Ort und Stelle dem Obersten von Heuking. Da diese günstig für den Müller ausfiel, so gab der König nicht nur dem Großkanzler von Fürst unter den heftigsten Vorwürfen die Entlassung, sondern er ließ auch die mit der Sache beschäftigt gewesenen Kammergerichtsräte verhaften und ein über das Ganze aufgenommenes Protokoll (vom 11. Dez. 1779) öffentlich bekannt machen. Obschon der vom Kriminalsenat des Kammergerichts unter dem Vorsitze des Ministers von Zedlitz verlangte, nach abermaliger Untersuchung abgefaßte Bericht die Justizbeamten von aller Parteilichkeit freisprach und auch der Minister standhaft weigerte, ein anderes Urteil zu fällen, so bestimmte doch der König 1. Jan. 1780 eigenmächtig, daß drei Regierungs⸗ und zwei Kammergerichtsräte und ein Justitiarius ihrer Stellen entsetzt und mit einjähriger Festungsstrafe belegt würden, ebenso daß diese, nebst dem Erbverächter von Gersdorf, den Müller entschädigen ollten. Kaum hatte jedoch Friedrich II. die Augen eschlossen, als die Verurteilten eine Revision ihres rozesses nachsuchten, die ihnen Friedrich Wilhelm II. bewilligte und infolge deren sie von aller Schuld freigesprochen wurden. A. wurde indessen aus Staatskosten entschädigt. Vgl. von Dohm, „Denkwürdigkeiten meiner Zeit» (Bd. 1, Lemgo 1814); Sengebusch, „Histor.⸗rechtliche Würdigung der Einmischung Friedrichs d. Gr. in die Rechtssache des Müllers A.» (Altona 1829); Reiche, „Friedrich d. Gr. und seine Zeite (Lpz. 1840).