Auflage ist im Buchhandel die Bezeichnung für die von einer Druckschrift mit demselben Typensatze gemachten Abdrücke, resp. die Gesamtzahl derselben. Diese Zahl wirb in der Regel durch den Kontrakt oschlßt. welchen der miger Be mit dem Verleger abschließt. Von der richtigen Beurteilung der Höhe der A. nach dem Bedarf des Publikums ängt zum Teil das Gelingen einer buchhändlerichen Unternehmung, auch der für die Schrift zu tellende Preis ab. In jurist. Hinsicht ist die Frage besonders wichtig, inwieweit dem Verleger das Recht zustehe, eine neue A. des bei ihm erschienenen Buchs zu veranstalten. Die Lehrer des Rhr von Rechts machen zum Dertan Teil dieses Recht von der Einwilligung des Verfassers abhängig, wogegen sie wiederum den Verfasser für verpflichtet halten, vor dem Vergriffensein der ersten A. keine neue A. bei einem andern Verleger zu veranstalten. In gleichem Sinne spricht sich das 4Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w.v vom 11. Juni 1870 aus. (S. Urheberrecht.) Eine allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen A. und Ausgabesteht nicht fest; das Allgemeine Preußische Landrecht bezeichnet als eine aneue Auflagen den unveränderten Abdruck einer Schrift in dem-Heudt Format, dagegen als «neue Ausgaben den deudruck in verändertem Format oder mit Veränderungen im Inhalt. Grimm definiert im „Deutschen Wörterbuch» beide Begriffe so: 4Auflage 45 0 sich nur auf den Verleger und Drucker, der das Werk zur Messe auflegt, den Käufern vorlegt; Ausgabe kann auf Verleger und Verfasser gehen. Neue Auflage und Ausgabe unterscheiden sich so, daß jene unverändert sein und vom Verleger veranstaltet werden mag, diese aber Zuthaten und Verbesserungen des Versassers zu 16 Unters pflegt. v Dem gegenüber hat sich eine andere nterscheidung ziemlich allgemeine Geltung verschafft, wonach bei neuen Auflagen das Werk neu gedruckt wird, dagegen bei weitern Ausgaben 996 ein neuer Titel mit veränderter Jahreszahl vorgesetzt wird, um das betreffende Werk von neuem auf den litterarischen Markt zu bringen. Vgl. O. Wächter, Das Autorrecht nach dem gemeinen deutschen Recht systematisch dargestellto (Stuttg. 1875⁵).