Auktion oder Versteigerung, Verkauf im Aufstrich, in Suddeutschland auch Gant, heißt die öffentliche Versteigerung durch Zuschlag an den Meistbietenden. Dieselbe wird angewendet, wo es sich um den sofortigen Verkauf von Waren oder andern Gegenständen handelt, der auf dem Wege des regelmäßigen Absatzes oder des besondern Übereinkommens weit langsamer und unvollständiger, wenn auch meist zu behern Preisen stattfinden kann. Versteigerungen erfolgen als freiwillige kige Beweise, um bei Übersiedelungen das ammsel esitztum schnell zu Gelde zu machen; dann seitens mancher Fabriken, um unmodische Waren oder Ausschußartikel(namentlich Manufakturwaren) vom Lager zu entfernen; seitens einzelner kaufmännischer oder anderer gewerblicher Geschäfte, um bei deren Auflösung oder bei Trennung der Association die vorhandenen Waren, Geräte u. s. w. sofort zu verwerten und die etwaige Auseinandersetzung zu erleichtern. Als unfreiwillige finden die A. seitens der Leihhäuser und der Privatpfandleiher döner wenn innerhalb Guruch Termine der Schuldner das verpfändete Gut nicht einlöst. Eine besondere Klasse der Pesonderdün sind die Ebscheftsrallen A., welche besonders in streitigen Erbschaftsfällen und Konkursen vorkommen. Von der altröm. Sitte, den Ort, wo öffentliche A. gehalten wurden, mit einem Spieß (hasta) zu bezeichnen, nannte man diese Art des Verkaufs überhaupt Subhastation . d.), was jedoch jetzt nur noch eine Art gerichticher A. bezeichnet. Der den Verkauf leitende Vermittler heißt Auktionator oder Gantmeister; derselbe erhält einen gewissen Prozentsatz vom Ertrage der versteigerten Gegenstände, für welchen nebem. 2 der gerichtlichen A. feste Normen bestehen. Die in einer A. erkauften Dinge sind gewöhnlich gleich nach ihrer Erwerbung oder der schleunigst zu bewirkenden Empfangnahme zahlbar; wo Waren regelmäßig im Wege der Versteigerung abgesetzt werden, wird auch wohl eine Kreditfrist bewilligt, so z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika. In der neuesten Zeit wird der Weg der A. nicht selten eingeschlagen, um neue Gewerbswaren, Fabrikate u. s. w. rasch zum Verkauf zu bringen, bei deren Anfertigung dieses Absatzmittel gleich ins Auge gefaßt ist. Da es sich hierbei um die Ausbeutung eines entsprechend großen Absatzebiets handelt, so erstrecken sich diese A. über vershiedene Orte, d. h. der Verkäufer versteigert im Umherziehen, reist von Ort zu Ort, um das an dem einen ihm übrig Gebliebene am andern abzusetzen, während er seinen Vorrat fortwährend wieder ergänzt; die verschiedenen ½% % Auktionsorte sind für ihn ebenso viele Marktplätze. Diese sog. Wanderauktionen, eine Abart des Betriebs der Wanderlager (f. d.), verbreiten oft nur Ausschußwaren und rufen viele 3 herpor, den von seiten des ansässigen Kleinhandels hervor, namentlich seitdem durch die Gewerbeordnung von 1869 die frühern Beschränkungen des Auktionswesens beseitigt worden. Im J. 1876 veranlaßte der Deutsche Bundesrat Erhebungen über diese Frage, welche zu der 1879 erfolgten Entscheidung eführt haben, daß die Wanderlager als Gewerbeetrieb im Umherziehen zu behandeln seien. Das Gewerbe eines Auktionators ist frei; doch können die Staats⸗ und dicrnschuft bezonder geeignete Personen in dieser Eigenschaft besonders bestallen und vereidigen, wodurch diese in den Augen des Publikums zwar einen Vorzug, aber kein Vorrecht Uandig Im großen Handel sind die A. ein vollständig normaler Weg des Verkaufs und als solcher nicht mit der gewöhnlichen Versteigerung zu vergleichen. Sie kehren +* zum Teil periodisch wieder, indem sie insbesondere das regelmäßige Mittel zum Verkauf der rm Einfuhren der großen (öffentlichen) Handelskompagnien sind; andernteils aber bedienen sich auch die einzelnen Handelshäuser ihrer mit Nutzen. Die zur A. kommenden großen Warendaei der öffentlichen Handelsgesellschaften werden dabei in einzelne, immer noch beträchtliche Partien (Lose, holländ. Kavelinge) gesondert. Die Versteigerung hat in diesen Fällen sowohl ben den Verkäufer wie — den Käufer ihre großen Vorteile. Der erstere setzt die größten Massen schleunig ab, ohne Kredit gewähren zu müssen und ohne in vielfache, sich ot langsam abwickelnde Geschäftsverhältnisse zu treten; der letztere kann sich aus erster Hand 71 Maßgabe seines Bedarfs oder der darüber hinausgehenden Spekulation zu angemessenen Preise urch die l Als angemessen stellen sich diese Preise durch die Konkurrenz der Käufer selbst fest, und sie sind rücksichtlich vieler Erzeugnisse für die nächste 60de Epoche maßgebend. Hierher gehören z. B. die A. der Niederländischen Handelsgesells 35.0 (vor allem Javakaffee und Rohzucker, dann ostind. Gewürze u. s. w.) in Amsterdam und Rotterdam, in neuerer Zeit auch in Batavia und Padang, die großen periodischen A. von australischer und Kapwolle und von Rauchwaren in London, von Wolle in Havre, Antwerpen, Berlin u. s. w. Auch Spezialitäten einheimischer Produktion sind wohl der Gegenstand von A.; so finden im März und April Loheversteigerungen in der Gegend um Trier statt. Abgesehen von den häufigen Versteigerungen konsignierter europ. Manufakturwaren, werden in Neuyork sehr oft Wertpapiere Caonandüche und Aktien) in A. verkauft. ie sog. cholländische A.», die namentlich bei Fischverkäufen vorkommt, besteht darin, daß der Ausbietende von einem höhern Rran atze rasch immer weiter herabgeht, bis ein Käufer auftritt. Eigentümlich ist auch der alte Ausgeb Gebrauch der Kerze: im Beginne des usgebots wird ein Stückchen Licht angezündet, und es werden Gebote so lange angenommen, als dasselbe brennt; das unmittelbar vor dem Erlöschen abgegebene letzte Gebot ist das gültige, die Sache erwerbende, sodaß das Erlöschen der Kerze dem sonstigen schreibt ze entspricht. In einer japaneischen A. schreibt jeder Bietende seinen Namen und ein Gebot auf ein Stück Papier, welches er in eine Büchse steckt; wenn das von allen betreffenden Seiten geschehen, wird die Büchse geöffnet, das Resultat ermittelt: der Meistbietende wird Eigentümer der Ware. Der absolute Wert des versieigerten Gegenstandes kann nicht als Rechtsmittel zu Ansprüchen wegen außerordentlicher Verletzung dienen, weder für den Käufer den Verkäufer; dieser letztere Ubernimmt keine Bürgschaft hinsichtlich der besondern Beschaffenheit der Ware (die der Käufer vorab sehen und prüfen kann) und ihres Werts, wie der erstere keine Verpflichtung hat, eine besondere Vergütung zu leisten, wenn der Wert des erstandenen Dinges weit über den Auktionspreis hinausgehen sollte. Alle Pfandrechte, welche auf der Shehen auf Sache (insbesondere also als Hypotheken auf subhastierten Immobilien) ruhen, erlöschen mit der Versteigerung, wenn ihre Fortdauer —.— ausdrücklich vorbehalten worden ist. uktor (lat.) bezeichnet denjenigen, von welchem eine That oder ein Zustand ausgegangen ist, den Urheber. So spricht man bei Verbrechen von einem auctor delicti (s. Urheber) und im Privatrechte von dem A. eines Rechtserwerbes. In dem letztern Falle besteht häufig eine Verantwortlichkeit des A. Ur die Sicherheit des Rechtserwerbes; wo dies vorliegt, hat noch nach der Deutschen Civilprozeßordnung, §. 69, der in —3 geratende Rechtsnachfolger das Recht, seinem A. den Streit zu verkünden, und wer im Namen eines andern besitzt, z. B. als Pachter, kann 119. Kaus der durch Streitverkündung an seinen A. aus dem Prozeß ziehen Hnzobtetomireer §. 73), wenn er wegen des Besitzobjekts mit einer Rreidenhn belangt wird. Durch Unterlassung der Streitverkündung verliert der Rechtsnachfolger event. seinen Anspruch gegen den A. oder macht + noch dazu diesem verantwortlich.