FeedAbsonderung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Absonderung im Konkurs. Solche Gläubiger, für deren Befriedigung zur Konkursmasse geehörige der Drunt besonders verhaftet sind, önnen nach der Deutschen Konkursordnung, unabängig vom Konkursverfahren, abgesonderte Beeebi ung aus diesen Gegenständen verlangen; sie brauchen darum auch, wenn sie dieselben besitzen, sie nicht an die Konkursmasse abzuliefern, sondern müssen sie nur binnen bestimmter Frist dem Verwalter anzeigen, unter Angabe der Forderungen, für welche sie abgesonderte Befriedigung daraus beanspruchen, auch sie auf sein Verlangen dem Verwalter vorzeigen und ihre Abschätzung gestatten. 1 abgesonderten Befriedigung dienen Immobilien für diejenigen Forderungen, für welche, nach Reichs- und Landesgesetzen, ein dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus denselben abceiot aus andern Vermögensgegenständen können abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderungen verlangen pnaasete Gläubiger, welchen ein Faustpfandrecht an denselben Ahiehr auch sind absonderungsberechtigt die Gläubiger, we che §. 41 der Konkursordnung den Fau tpfandgläubigern gleichstellt. Wer ferner sich mit dem 3 Gesehnchnit ner in einem Miteigentume, in einer Gesellschaft oder andern Gemeinschaft befindet, hat, wegen der daraus entspringenden Forderungen, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Auseinandersetzung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners. Außerdem erkennt die Konkursordnung in 43 den nach den Landesgesetzen bestehenden bsonderungsanspruch von Nachlaßgläubigern und Vermächtnisnehmern an. Endlich erfolgt nach den Vorschriften der Landesgesetze die abgesonderte Befriedigung der Lehen⸗, Stammguts⸗, Fideikommißgläubiger aus dem Lehen, Stammgut, Fideikommiß. Den Abs onderungsberechtigten der Konkursordnung entsprechen die gemeinrechtlichen Separatisten ex jure crediti. Das Lumacken ur 2. ist gegen den Verwalter geltend zu machen; zur Anerkennung desselben bedarf dieser, wenn es sich um einen Gegenstand im Wert von über 300 Mark handelt, der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Nicht geltend gemachte Absonderungsrechte werden nicht berücksichtigt. Die Gegenstände, bezüglich deren Absonderungsrechte geltend gemacht sind, gehören zur Konkursmasse, während die Aussonderung (s. d.) solche Gegenstände trifft, die nicht zur Konkursmasse gehören; daher kann auch der Verwalter ihre Verwertung im ordentlichen Zwangs-Eaaeraber Eenglant, betreiben; sofern der Gläubiger aber befugt ist, sich ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, erst dann, wenn derselbe binnen einer ihm auf Antrag des Verwalters vom Gericht gesetzten Frist nicht selbst die Verwertung bewirkt hat; daher kann auch der Faustpfandgläubiger einer solchen Verwertung seines Pfandes nicht widersprechen, sondern nur aus dem Erlös seine vorzugsweise Befriedigung verlangen; daher fließt ferner ein nach der Befriedigung des Absonderungsberechtigten bleibender Überschuß in die Konkursnimmt nicht teil am Konkurs, kann aber seine Forderung, insoweit er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei derselben einen Ausfall erlitten hat, auch zur Konkursmasse geltend machen vorausgesetzt, daß der Gemeinschuldner ihm au persönlich haftet. Nach der Ssterreichischen Konkursordnung dagegen werden auch die Absonderungsberechtigten als solche im Konkursverfahren befriedigt, wiewohl sie im Erfolg die gleichen Vorteile genießen. (S. Abschlagsverteilung.) Vgl. Deutsche Konkursordnung, Buch 1, Tit. 5 und die S. 3, 9, 57, 108—110, 116 fg., 121, 123 fg.; Osterreichische Konkursordnung 88. 30 fg., 137 fg., 156 fg., 163 fg.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 76Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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