Adjudikation bedeutet die Eigentumsübertralicher oder die Begründung eines sonstigen dingichen Rechts (3. B. einer Grunddienstbarkeit) durch Richterspruch. Die Befugnis hierzu ist ausnahmsweise dem Richter verliehen in den sog. Teilungsstreitigkeiten, in welchen es sich um die Auflösung einer bestehenden Eigentumsgemeinschaft, die Verteilung eines Nachlasses unter die Miterben handelt, auch in Grenzstreitigkeiten, insofern hier der Richter, wenn die wahre Grenze nicht aufzufinden ist, das streitige Grenzstück als gemeinschaftliches behandeln darf. In diesen Fällen nämlich ist der letzte Zweck des Prozesses nicht ein bloßes richterliches Urteil, sondern die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft, und 1 läßt sich nicht anders als durch Aufhebung des alten Rechtsverhältnisses und Begründung eines neuen erreichen, z. B. so, daß der Richter das alleinige Eigentum an der bisher gemeinschaftlichen Sache einem der Miteigentümer überträgt und ihn dafür verpflichtet, die andern angemesen zu entschädigen. G anderm Sinne bedeutet A. den Zuschlag einer Sache in das Eigentum des Meistbietenden bei gerichtlicher Versteigerung. Nach manchen Rechten aber ist der Zuschlag, als bloß ein Forderungsrecht auf Eigentumsübertragung begründend, getrennt von der A. als der gerichtlichen Üübergabe zu Eigentum, die erst bei Zahlung des Kaufpreises erfolgt (so nach der königl. sächs. Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, von 1865); nach andern geht, auch ohne Barzahlung, durch den und 0 (Zuschla Surteil) Eigentum, Nutzen Lasten und Gefahr auf den Käufer über, obglei die Übergabe des Besitzes erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt (so nach der preuß. Subhastationsordnung von 1869).