Ausland bedeutet im Gegensatze zu dem Inlande das fremde Staatsgebiet. Der fruhere Sprachgebrauch in Deutschland nannte Inländer nur die Staatsangehörigen des eigenen Landes. Nach demselben hielt sich ein Preuße, der in Bayern wohnts oder ein Württemberger, der in Sachsen wohnte, im Auslande auf. Seit der Gründung des Deutschen Reichs hat der Sprachgebrauch eine Anderung erfahren, indem das Gebiet des Reichs für alle Deutschen (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, u. s. w.) 9n & ist. A. heißt daher für die Deutschen auch im Sinne des Strafgesetzes (F. 8) nur das nicht zum Deutschen Reiche gehörige Gebiet. Die im A. begangenen Verbrechen werden in neuerer Zeit in den Kulturstaaten in immer weiterm Umfange bestraft, jedenfalls dann, wenn sie die inländische Rechtsgüterwelt gefährden oder verletzen, sofern nicht ein unparteiisches, dem Inlande genü-For erscheinendes Strafverfahren im A. statthatte. or allem hat der Staat die Aufgabe, seine Sicherheit und Existenz gegen vom A. kommende Angriffe, nicht minder die Integrität des Münzverkehrs als eins der wichtigsten internationalen Rechtsgüter zu schützen; er hat en Beun Recht, Verbrechen seiner im A. amtierenden Beamten und solche gegen sie, damit dieselben nicht straflos bleiben, zu bestrafen. Wie in der Theorie die verschiedensten, teils sehr weitgehenden Systeme aufgestellt worden sind, die g Auslieferungsbeschränkungen 8 hinsichtlich der Inländer und sog. politischen Verbrecher) anlehnen, bestehen auch in den einzelnen Gesetzgebungen noch die weitgehendsten egaler eiten. Einzelne statuieren nur in wenigen Fällen Dabrechen (so England und Nordamerika); andere lassen den Inländer, wo immer er ein Verbrechen begangen hat, den inländischen mnische etzen unterstehen; andere schützen nur .— e Rechtsgüter und ihre Angehörigen auch im A.; wenige (wie Osterreich) gehen noch weiter, indem sie das Prinzip der Weltstrafrechtspflege billigen. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch scheidet zwischen den im A. begangenen Verbrechen und Verade der Inländer und der Ausländer. Der Inänder soll verfolgt werden können (§. 4): a) wegen einer hochverräterischen Handlung gegen das Reich oder einen Bundesstaat, wegen Münzverbrechen, wegen einer in der Stellung als Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats begangenen Handlung, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; b) we⸗ * einer landesverräterischen Handlung gegen das eutsche Reich oder einen Bundesstaat oder wegen Beleidigung gegen einen Bundesfürsten; c) sonst nur, wenn die Handlung Hn, Reichsgesetzen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Ortes, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist; ferner (§. 5) wenn die Handlung nicht im A. zu einer Freisprechung geführt hat oder im Fall der Verurteilung durch völlige Verbüßung gesühnt, oder nach den Gesetzen des Auslandes wegen Verjährung oder sonst straflos geworden ist, endlich wenn der etwa nach dortigen Gesetzen erforderliche Antrag gestellt würde. Über die Heidet ob der Thäter In⸗ oder Ausländer ist, entscheidet in der Regel der Augenblick der Begehung der That. Ist jedoch jemand erst nach Beung der That Inländer geworden, so kann inolge eines Antrags der zuständigen Behörde des betreffenden Landes Verfolgung eintreten, wobei das ausländische Strafgesetz, soweit 121 es milder, anzuwenden ist. Dagegen kann ein Ausländer nur in den unter a genannten Fällen zur Rechenschaft gezogen werden, wobei zu bemerken ist, daß einem in den Dienst des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eintretenden Ausländer durch besondern Vorbehalt seine Eigenschaft als Ausländer gewahrt werden kann (§. 9 des Gesetzes über den Erwerb der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870). Nach dem Militärstrafgesetzbuch §. 7, 155) sind strafbare Handlungen, welche von ercher sonen oder sonst in irgend einem Dienst⸗ oder Vertragsverhältnis bei dem kriegführenden 4 sich befindenden, ihm folgenden Personen im A. began⸗ * werden, ebenso zu bestrafen, als wenn dieselen im Bundesgebiete begangen wären. Ferner ist C.160) jeder Ausländer oder Deutsche, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatze sich einer der im Militärstrafgesetzbuch 88.5759 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, zu bestrafen, nicht minder (F. 161) jeder Ausländer oder Deutsche, welcher in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen jene oder Angehörige derselben, oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Reichsgesetzen strafbare Handlung begeht. Weitere Bestimmungen finden sich in den auf den Seeverkehr 7. en Gesetzen (3. B. vund in dem RKutdeuas 27. Dez. 1872, F 81—100) und in dem Nachdrucksgesetze vom 11. ni 1870 sowie in den Urheberrechtsgesetzen vom 9., 10., 11. Jan. 1876. Im A. begangene Übertretungen sind nur dann strafbar, wenn dies durch besondere —4 oder durch Verträge angeordnet ist. Eine im A. vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inlande abermals eine erurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. Ist ein Deutscher im A. wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Reichsgesezen den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte der haben oder einzelner Migeseh te zur Folge hat oder haben kann, so ist (Strafgesetzbuch, d.37) ein neues Strafverfahren zulässig, um auf jene Folge gegen den in diesem Verfahren für —.— Erklärten zu erkennen. Für Frankreich enthält 355 Bestimmungen das Gesetz vom 27. Juni 1866; für Belgien die Strafprozeßordnung vom 17. April 1878; für Osterreich das Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, §§. 36—41: für Ungarn das Strafgesetzbuch von 1878, §§8. 716. Vgl. Berner, „Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen⸗ (Berl. 1853); Bar, Das internationale Privat⸗ und Strafrecht» (Hann. 1862); von Rohland, «Das internationale Strafrechte (Abteil. 1, r 1877); Fiore, Traité du droit pénal international et de l'extradition (von Charles Antoine, Par. 1880); „Bulletin de la Société de législation comparées (Juni 1880); Goddyn und Mahiels, «Le droit criminel belge au point de vue internationab (Brüss. u. Par. 1880); Goos, „Den danske Straffereto (Kopenh. 1875).