FeedAustin (Stephen F.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Austin (Stephen F.), aus Durham im nordamerik. Staate Connecticut, Begründer der ersten angloamerik. Niederlassungen in Texas, erhielt 14. April 1823 das seinem Vater Moses A. von der mexik. Regierung 17. Jan. 1821 erteilte Privilegium zur Einführung von 300 amerik. Familien in das damals zum Staate Coahuila gehörende Territorium Texas bestätigt und hatte hierbei so guten Erfolg, daß schon nach 10 Jahren die von ihm herbeigezogenen Amerikaner sich stark genug fühlten, einen besondern Staat zu konstituieren. Die mexik. Regierung sah darin Landesverrat, ließ A. als Anstifter verhaften und gefangen setzen. Nachdem er 1835 die Freiheit zurückerhalten, begab er sich wieder nach Texas, schloß sich der hier inzwischen gebildeten Revolutionspartei an und übernahm den Befehl über das kleine Heer der Aufständischen. Doch trat er das Kommando bald an Houston ab und begab 10 als Kommissar von Texas nach den Vereinigten Staaten, wo er durch ewandtes und verständiges Auftreten die öffentiche Meinung sin die Anerkennung des jungen Staats günstig stimmte. Nach seiner Rüddtebr nach Texas starb er daselbst 27. Dez. 1836. usträgälgericht. Der Mangel einer festen und kraftvollen Gerichtsverfassung in Deutschland, welcher seinen vornehmsten Grund in der Schwäche der kaiserl. Macht, besonders nach dem Falle der Stadte und 9 hatte, nötigte die Fürsten rälaten, tädte und Ritter vor achePers südl. Deuts chland, u ihrer Sicherheit vie 0 erbindungen zu schlieen, deren wesentliches Geschäft es war, für die Streitigkeiten untereinander Schiedsrichter aufzustellen, durch welche eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung eingeleitet werden konnte. Man nannte dies Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durch die Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als endlich durch die Anerkennung eines Ewigen Landfriedens 1495 den Fehden und der bewaffneten Selbsthilfe ein Ende gemacht werden sollte, war damit die Gründung eines allgemeinen obersten Gerichts für Streitigkeiten unter und mit den unmittelbaren Angehörigen des Reichs notwendig verknüpft, und das Reichskammergericht kam gleichzeitig zu Stande. Doch behielten die Stände noch thre bisherigen Austräge und das Recht, solche auch in Zukunft vertragsmäßig zu errichten. So gab es gesetzliche, d. i. durch eine allgemeine Rechtsnorm bestimmte und gewillkürte, d.i. auf Vertrag gegründete, und es gab privilegierte

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 256Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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