Avulsion (lat.) nennt man, im Gegensatz zu der unmerklichen Landanspülung: Alluvion (s. d.), die Thatsache, daß an Ufergrundstücke Stücke eines fremden Ufergrund tücks durch Wassersgewalt anetrieben werden. Juristisch 0 diese Thatsache inofern von Bedeutung, als das angeschwemmte Stück (Avulsum) nach Aerden Zeit (sobald es nämlich mit dem fremden Ufer verwachsen ist) in das Eigentum desjenigen Grundbesitzers übergeht, an desen Grundstück die A. stattgefunden hat. (S. Accession.) [kasus).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 297Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei