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Recht & StaatBrockhaus 1882

Bauer, Bauergut, Bauernstand. Alle diejenigen, welche das platte Land bewohnen, faßt man, ohne Rücksicht darauf, ob sie Ackerbau, Viehzucht, Kleingewerbe u. s. w. betreiben, in der Bezeichnung «cländliche Bevölkerung» zusammen, und ungefähr I¹U nhalts ist der Begriff des Landdie en wels evölkerung aus den Landwirten, d. denen, welche dem Ackerbau und den ihm verwandten und mit ihm zusammenhängenden Betrieben (Obstbau, Viehzucht u. s. w.) obliegen. Die Landwirte zerfallen wieder in mehrere Klassen. Die erste Iöncher aus den Besitzern großer Güter, namentlich solcher, welche bevorrechtet waren und das Recht der Landstandschaft, der Steuerfreiheit, der Gerichts⸗ und Polizeiverwaltung besaßen. Diesen, welche als die Pachtet de den Landadel bildeten, — sich die Pächter der Staatsdomänen und großer Güterkomplexe anzusch 2Die Eine zweite, dwar edenf Klasse umfaßt alle diejenigen, welche zwar ebenfalls für eigene Rechnung auf eigenem Grund und Boden die Landwirtschaft betreiben, aber nur kleinere, doch für den Lebensunterhalt ausreichende Güter innehaben. Diesen stehen die Dih ständigen Pächter mittlerer Güter nahe. Endlich zur dritten Klasse gehören alle diejenigen, welche ganz kleine Güter eigentümlich oder pachtweise besitzen und sich auf denselben kärglich fortbringen oder auch auf Nebengewerbe oder Arbeit für andere angewiesen sind. Die Glieder der beiden letzten Klassen pflegt man gewöhnlich Bauern zu nennen. m engern Sinne sind indes Bauern nur die Beitzer ganzer Höfe und mindestens solcher Güter, welche den Besitzer vollständig zu ernähren vermö-Rn und Gespanne zu halten gestatten. Nach der usdehnung des Besitztums pflegte man früher Vollbauern (Vollerben, Vollspänner, Hufner) und Halbbauern (Halbspänner, Halbhufner), welche nur eine halbe Hufe besaßen, zu Wutchehen und stellte diesen als Nichtbauern die Kossäten (mit Häuschen und kleiner Ackerwirtschaft), die Büdner oder Häuslinge (welche zwar ein Häuschen besaßen, aber von Tagelohn oder Gewerbebetrieb lebten) und die chtlich verbin Einlieger gegenüber. Geschichtlich verbindet sich mit den Begriffen Bauer und Bauergut auch die Erinnerung au keit, s hat Formen der Unfreiheit und Abhängigkeit. Es hat zwar auch im Mittelalter stets freie Bauern gegeben; aber je größer die Zahl derjenigen wurde, die als Unfreie, Hörige oder Zinspflichtige das von ihnen bebaute Land nicht in vollem Eigentum besaßen oder die wenigstens dem Schutze eines Grundherrn unterworfen waren, um so allgemeiner wurde die 0 L daß der Ausdruck Bauer einen nicht mehr Vollfreien bezeichne. Im 16. Jahrh. entwickelte sich in de Unfreit und den Ostseeprovinzen die bäuerliche Unfreiheit zu einem neuen Verhältnis, dem der Leibeigenschaft (s. d.), das sich bis ins 19. Jahrh. hinein erhielt und in Preußen, wo es schließlich Erbunterthänigkeit schen erst durch die Reformen der Stein-Hardenbergschen Periode, in andern Staaten aber noch später beseitigt wurde. Die Abhängigkeit des unfreien Bauern egenüber seinem Grundherrn zeigte sich in seiner erpflichtung zu Frondiensten, zur Entrichtung von Leib⸗ oder Kopfzins, in dem Zwangsdienste, vermöge dessen die Kinder des Leibeigenen unentgeltlich, in andern Fällen auch gegen Lohn, eine 1 lang Gesindedienste thun mußten, in der Verbindung des Leibeigenen mit dem Gute, sodaß er mit demselben verkauft werden konnte, in der Unter⸗ +. unter ein «mäßiges Züchtigungsrechto, in der Notwendigkeit einer Heiratserlaubnis von seiten des Herrn und andern Beschränkungen. Ferner ing nicht nur aus der Leibeigenschaft, sondern viel110 auch aus andern Hof⸗ und Schutzverhältnissen ie Verpflichtung hervor, daß die Erhen eines Bauern von seinem Nachlasse einen gewissen Teil an den Herrn entrichten oder diesem die Wahl eines beweglichen Vermögensstücks Überlassen mußten (Besthaupt, Butteil, Baulebung, Mortuarium, Tote Hand u. s. w.). Die Güter der nicht vollfreien Bauern standen auch nicht im vollen Eigentum derselben, sondern es hatten sich für sie sehr mannigfaltige und eigentümliche Besitzverhältnisse gebildet. Abgesehen von den durchaus widerruflich, nur auf auf Lepeneverliehenen Gütern gab es solche, die auf Lebenszeit oder zwei oder drei Leben verliehen waren (Todhestände, Schupf⸗ oder Falllehne, Leibgedinggüter, Behandigungsgüter u. s. w.), ferner erbliche Kolonate, die zum Teil aus den 2 erleihungen der letztern Art heryorgegangen waren (Meiergüter, Schillingsgüter, Laten⸗ oder Hobsgüter u. s. w.), sowie andere erbpachtartige * (Erbleihe, Erbbestände, Erbzinsgüter). Auch findet man Bauergüter in einem dem eigentlichen Lehen nachgebildeten Verbande (Bauerlehne, Schulzenlehne). Zu den völlig freien Bauergütern gehörten die Sattelhöfe (Sedelhöfe), welche Bezeichnung auch für gewisse Rittergüter vorkommt, die ludeigenen Güter in Bayern, die Freizinsgüter im Erfurtischen u. s. w. Zu dieser Klasse sind auch noch diejenigen zu rechnen, die nur unter einer Vogtei, einer Schutzherrschaft standen und einen Vogtzins und auch wohl noch andere Lasten tragen mußten, wie die Güter der Wetterfreien in Osnabrück, die Erbexen im Bremischen, die Erbhöfe in Lüneburg u. s. w. Im allgemeinen verknüpfte sich demnach bis in die neueste Zeit mit dem Ausdruck Bauergut der Begriff eines Gutes, das außer den allgemeinen öffentlichen noch besondere sog. bäuerliche Lasten zu tragen hatte. Die Reformen aber liefen in Deutschland darauf hinaus, daß den Bauern ein größerer oder geringerer Teil des nach einem der ältern Rechtsverhältnisse von ihnen besessenen Landes als volles Eigentum zugesprochen wurde, oder daß die überkommenen Leistungen der Bauergüter in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden. (S. Grundlasten.) Von einer besondern Rechtsstellung, d. h. rechtlichen Zurücksetzung des Bauernstandes als solchen kann gegenwärtig in Deutschland keine Rede mehr sein, es müßten denn etwa die Bestrebungen Erfolg haben, die übrigens diese i hränkung auch für andere Gesells Har tsschichten verlangen. . Rußland bilden die Bauern auch nach der Au hebung der Leibeigenschaft einen besondern Stand, und zwar den untersten, neben dem die übri en, z. B. bezüglich der Kopfsteuerpflicht, bevorrechtet erscheinen. Die Mischands ki haben auch in manchen Gegenden Deutschlands hinsichtlich ihrer Vererbung noch besondere Eigentümlichkeiten beibehalten. Unter den Dienewe erbpachtartigen Besitzverhältnissen waren 4½ unteilbar, und wenn auch jetzt z.B. sowohl in den neuen wie in den alten Provinzen Preußens die Teilung gesetzlich freigegeben ist, so wird doch in Hannover und Westfalen das Zusammenhalten der Höfe mittels letztwilliger Verfügung durch besondere Gesetze begünstigt. Das ereinsim Landrecht erkennt trotz seiner sonstigen Überein timmung mit dem Code Napoléon den Bestand ageschlossener Hofgütero ausdrücklich an und bestimmt, daß, wenn Ortsgebrauch oder einzelne Rechtstitel einem der Erben eine Vorteilgerechtigkeit geben, ihm auf Verlangen das Gut in einem KLindlichen Anschlagp überlassen werden muß. Manche empfehlen zur Erhal9de 3 eines lebenskräftigen Bauernstandes wieder die Bildung von Erbpachtgütern. Dieser Vorschlag tönnte indes nur dann allenfalls in Erwägung gezogen werden, wenn es sich um die Verwendung von Domänen zu diesem Zwecke handelte, wenn also nur der Staat als Grundherr aufträte. Daß die gegenwärtige Lage der bäuerlichen Grundbesitzer keine günstige i, zeigt sich schon in der starken Beteiligung derselben an der uswanderung. Eine Besserung derselben wird indes nicht von künstlichen äußern Mitteln, sondern wesentlich nur von erh öhten wirtschaftlichen Anstrengungen zu erwarten sein. Es gehört dahin namentlich die Erwerbung einer und audert ung, die Anwendung von Maschinen und andern Hilfsmitteln des Großbetriebes durch Vermittelung genossenschaftlicher Verbindungen und die 9 darf sel von Kredit auf demselben Wege. Auch darf selbst der größere Bauer sich nie scheuen, mit seiner Familie ein möglichst großes Arbeitsquantum selbst zu übernehmen, da gerade in dieser Verwertung der eigenen Arbeitskraft ein nach Maßgabe der steigenden ländlichen Arbeitslöhne zunehmender Vorteil liegt. Vgl. von Maurer, Geschichte der m Deutsa der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschlande (4 Bde., Erlangen 1862 —63); derselbe, «(Geschichte der Dorfverfassung in „Systems of Land Tenure in various countriésd (Lond. 1881); Bonnemère, «Histoire des paysanso (2. Aufl., 2 Bde., Par. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 571Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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