FeedAgraphie (grch.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Agraphie (grch.), das Unvermögen, bei ungestörter Intelligenz die Gedanken mit Hilfe der Schriftsprache wiederzugeben; die A. findet sich bei einzelnen Krankheiten des centralen Nervensystems und ist dann zuweilen mit Aphasie verbunden, s. unter Sprachstörungen. Agrargesetzgebung. Die histor. Gestaltung des Grundeigentums 6. d.) und der persönlichen Rechtsverhältnisse der bäuerlichen Bevölkerung Anse zu den wirtschaftlichen, sozialen und polit. nschauungen der neuern Zeit in solchem Gegensatze, daß die Staaten genötigt waren, behufs angemessener Neuordnung dieser Verhältnisse in ausgedehntem Maße von ihrem Rechte der Entwährung Gebrauch zu machen, d. h. wohlerworbene Privatrechte, deren Aufhebung eine unabweisbare Bedingung der allgemeinen Wohlfahrt und Kulturentwickelung geworden, gegen Entschädigung und nach gesetzlichen Formen aufzuheben. Diese moderne A. besitzt also eine andere Bedeutung als die «leges agrariaen bei den Römern (s. Gracchus), die eine mehr oder weniger revolutionäre Richtung hatten, wie denn in Frankreich noch jetzt der Ausdruck «Kloi agraire einfach eine allgemeine Teilung des Grundbesitzes von Staats wegen bezeichnet. Freilich ist auch bei den neuern agrarischen Reformen die Entschädigung der Berechtigten nicht immer eine vollständige gewesen. Die öffentlichen Rechte, die mit gewissen Grundbesitzungen verbunden waren, die Herrenrechte und die persönliche Abhängigkeit der Bauern sind überhaupt ohne Entschädigung aufgehoben worden, was prinzipiell vollkommen gerechtfertigt ist; für den wirtschaftlichen Wert der sämtlichen gutsherrlichen Rechte jedoch mußte billigerweise ein Aquivalent gewährt werden. Dieses letztere ist aber keineswegs immer genügend geschehen, und namentlich hat die Grundentlastung in Frankreich, obwohl das berühmte Dekret vom 4. Aug. 1789 korrekt zwischen den einfach aufzuhebenden und den ablösbaren Rechten unterscheidet, in ihrer Ausführung einen revolutionären Charakter angenommen. In England ist die persönliche Unfreiheit der ländlichen Arbeiter seit dem 14. Jahrh. allmählich thatsächlich verschwunden. Die Lehnsrechte der Krone gegenüber den ursprünglich freien Lehnsbesitzern wurden schon unter KarlII. im wesentlichen aufgehoben, jedoch ist prinzipiell die Krone auch jetzt noch die Obereigentümerin des sämtlichen Grundes und Bodens. Die Ablösung der Zehnten und der auf den ursprünglich unfreien, sog. copyholds ruhenden Lasten wurde erst 1836 und 1845 ernstlich in Angriff genommen. In Preußen wurde 1807 zunächst die Erbunterthänigkeit, im Grunde nicht viel anders als die Leibeigenschaft, einfach aufgehoben, jedoch mit der Bedingung, daß alle Verbindlichkeiten, die den freigewordenen Unterthänigen vermöge des Besitzes eines Grundstücks oder vertragsmäßig oblagen, in Kraft blieben. Erst das Edikt vom 14. Sept. 1811 gewährte den gutsherrlichen Bauern das volle Eigentum an ihren Grundstücken, mit dem Rechte, die Lasten durch Abtretung von Land oder Zahlung einer Rente abzulösen; jedoch wurde für diese Ablösung keine Staatshilfe gewährt, und es blieb auch die Patrimonialgerichtsbarkeit der Gutsherren bis zum Erlaß der Kreisordnung von 1872 bestehen. Auch in den übrigen Kulturstaaten war, wie in den angeführten Beispielen, die erste Aufgabe der A. die Beseitigung der durch die Grundherrlichkeit bedingten 1 derelln Abhängigkeitsverhältnisse und der aus der Unfreiheit des Bodens stammenden Lasten. (S. Fronen, Grundlasten, Bannrechte.) Daran schloß sich aber auch das Bestreben, die eigentümlichen Besitzverhältnisse des Grundes und Bodens, die als Reste des ursprünglichen Gemeinbesitzes und der Feldgemeinschaft sich erhalten hatten, durch volles Sondereigentum zu ersetzen. Daher die Begün-Fieung der Gemeinheitsteilungen, der Ablösung der zahlreichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstbarkeiten und der wehr und des Flurzwangs. Die A. legte dadurch mehr und mehr ihren polit. Charakter ab und wurde zur Landeskulturgesetzgebung. In dieser Eigenschaft wirkte sie namentlich hin auf die Zusammenlegung und Neuteilung der zerstückelten, eim Gemenge » liegenden Grundstücke (Feldbereinigung, Separation, Konsolidation), eine oft unumgängliche Bedingung für die Aufhebung des Flurzwangs; ferner wurden die landwirtschaftlichen Meliorationen aller Art (Regulierung der Wasserläufe, Drainierungen u. s. w.) möglichst begünstigt, teils durch direkte Staatshilfe, teils durch Einräumung wichtiger Rechte an die Meliorationsgenossenschaften, teils durch die Schaffung von Kreditanstalten, wie die Landeskulturrentenbanken. Der Inbegriff der wissenschaftlichen und praktischaf Grundsätze, nach welchen die A. im wirtschaftlichen und sozialen Interesse auf die landwirtschaftlichen Verhältnisse einwirken soll, bildet die Agrarpolitik. Die in derselben maßgebenden Anschauungen sind freilich dem histor. Wechsel unterworfen. In der ersten Hälfte des 19. Jahrh. war die Agrarpolitik vor allem auf das Wegräumen des Veralteten bedacht, und sie fußte dabei auf der an sich richtigen Ansicht, daß das reine Privateigentum die der Produktion am meisten förderliche Besitzform sei. Die Erfahrung lehrte aber in der Folge, daß die Aufteilung des Gemeinbesitzes unter 0½ doch auch schlimme Nachwirkungen haben kann, indem die wirtschaftlich Schwächern, d. h. die Mehrzahl der beteiligten Bevölkerung, sich später in mancher Beziehung schlimmer 4.— et als vorher. Die kleinen Leute können die ihnen zugeteilten Grundstücke nicht befulanten geben sie für einen idrt iden d. an ulanten ab, und schließlich findet sich das vorher als Wald, Weide oder Ackerland (s. Allmenden) von der Gemeinde benutzte Land in wenigen, oft fremden Händen, ohne daß die frühern Nutzungsberechtigten einen nachhaltigen Ersatz dafür erlangt haben. Aus diesen und ähnlichen Übelständen ist jedoch nicht zu schließen, daß man zu den alten Zuständen zurückkehren müsse oder daß die Beseitigung derselben ein Fehler gewesen wäre; es handelt sich vielmehr um die Aufsuchung neuer Formen, in denen die rationelle Bewirtschaftung des Bodens mit der sozialpolit. Rücksicht auf die Güterverteilung zusammengeht. Die früher vorherrschende Ansicht, daß die Staatsdomänen und der Grundbesitz der Selbstverwaltungskörper prinzipiell zu veräußern seien, hat jetzt bedeutend an Boden verloren; es erheben 10 sogar Stimmen, welche die Wiedereinführung erbpachtartiger Besitzverhältnisse (s. Erbpacht) befürworten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 227Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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