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ReligionBrockhaus 1882

Beichte (althochdeutsch pijiht, Bekenntnis, lat. confessio) heißt das reumütige Sündenbekenntnis des Christen überhaupt, welches vor dem Geistlichen (nach evang. Lehre in Ausnahmsfällen auch vor Laien) abgelegt wird, um den Trost der Sündenvergebung (s. Absolution) zu 3 ödernlcch Die Entstehung der B. knüpft sich an das öffentliche Bekenntnis (confessio, griech. esoνσνανποιe) der Sünde, welches seit dem 3. Jahrh. die wegen gröberer Vergehen aus der Kirche Ausgestoßenen vor ihrer Wiederaufnahme abzulegen 3. N Die B. wurde so erster Akt der Buße (s. d.). Neben dem 5 entlichen Sündenbekenntnis kam frühzeitig für leichtere Vergehen das Bekenntnis der Sünden vor dem Priester allein (in den Klöstern vor dem Abte) oder die Privatbeichte auf. Im Orient wurden hierzu besondere Bußpriester angestellt, die aber infolge eines ärgerlichen Vorfalls von dem Patriarchen Nektarios von Konstantinopel (390) wieder beseitigt wurden. Die Einrichtung der Privatbeichte selbst ward von dieser Anderung nicht berührt und trug bei dem Verfalle der Kirchenzucht allmählich den Sieg über das öffentliche Sündenbekenntnis davon. Papst Leo d. Gr. verwarf letzteres —.— als unapostolisch und empfahl die geheime B. in des verschwiegenen Priesters Ohr als das sicherste Mittel, viele zur 3n5. zu bringen, welche durch Scham oder rcht von der öffentlichen B. sich abhalten ließen 459). Eine allgemeine Verpflichtung zur B. war mit nicht ausgesprochen, doch wurde es seit dem 5. Jahrh. gewöhnlich, zum Genusse des heiligen Abendmahls durch B. und Absolution h vorzubereiten. Ebenso ward es seit dem 8. Jahrh. Brauch, daß am Aschermittwoch (später am Gründonnerstag) nach vorangegangener Einzelbeichte in einem öffentlichen, in deutscher Sprache gehaltenen Gottesdienste eine für alle gemeinsame Beichtformel zu sprechen. Anfänglich galt die B. vor dem Priester noch nicht als Bedingung der göttlichen Vergebung, sondern nur als heilsames Mittel, die Reuigen zur rechten Buße und zur Gewißheit der göttlichen Sündenvergebung zu hren. Seit dem 9. Jahrh. war die B. vor dem Priester auch für läßliche Sünden Regel, und im elung-Anahe! mit der neuauf-Gotestant Vorstellung, daß der Geistliche an ottesstatt dem Bußfertigen seine Sünden vergebe, den um sich die B. immer mehr einem sakramentalen Akt (confessio sacramentalis). Innocenz III. erhob auf dem vierten Laterankonzil die Sitte der Ohrenbeichte (confessio auricularis) zum Kirchen6. Im 21. Kanon wird hier bestimmt, daß jeder Chris, der die reifen Jahre (annos discretionis) erese reicht hat, wenigstens einmal im Jahre, gewöhnlich zu Ostern, vor dem Priester ein möglichst vollständiges Bekenntnis seiner Sünden ablegen solle. Von den Geistlichen wurde früh eine öftere B. gefordert, von den Nonnen seit dem Konzil von Trient eine monatliche. Die aulit der röm.⸗kath. Kirche von der B. ward namentlich durch die Scholastiker Thomas von Aquino und Albert d. Gr. ausgebildet und durch das Konzil von Trient (in der 14. Session) in der Hauptsache zum Abschluß gebracht. Hiernach bildet die B. vor dem Priester den zweiten Teil des Bußsakraments. er Priester verwandelt kraft kirchlicher Machtvollkommenheit die in der Au ählung der Sünden beurkundete ungenügende Reue in eine genügende, legt dem Beichtenden eine ð Buße auf und absolviert ihn darauf an Gottesstatt (actus judicialis). Diejenigen, welche leugnen, daß die sakramentliche Ohrenbeichte von Gott eingesetzt oder n Heile notwendig sei, werden von dem Konzil mit dem Anathem belegt. Unbedingt zum Heile notwendig ist + nur die Aufzählung aller schweren oder odsünden (peccata mortalia) in Gedanken, Worten und Thaten; die B. der läßlichen Sünden (pecgata venialia) wird, strenggenommen, nur als heilsam empfohlen, doch macht die Praxis +. Ew keinen Unterschied, und auch von den läß ichen unden gilt der Satz, daß sie sakramentlich nur dem n gebeichtet werden können. Ein allgemeines ündenbekenntnis genügt nur auf dem Sterbebett. Die vorgeschriebene jährliche B. hat vor dem zugehörigen Priester zu erfolgen. Ausnahmen gestattet nur ein bischöfl. 2 10 (litterae dimissionales). Außer der österlichen Zeit kann aber jeder Gläubige vor einem freigewählten Beichtvater (s. 9 beichten K oft er will; speziell die u hören. B. hl t, außer in in 06 Krankim Beichtstuhl 6 • Die B. ist Generaleichte, wenn sie (wie beim Eintritt ins Kloster) das ganze Leben umfaßt, und wird nichtig, sobald Eine schwerere Sunde wissentlich verschwiegen wird. In der Regel soll sie persönlich und münd ich, nur in unvermeidlichen Ausnahmefällen durch einen Bevollmächtigten und schriftlich geschehen. Schon seit dem 4. Jahrh. wurde die Zeit der 40tägigen Lieger. (dQuadragesima) als die fig die B. geeignetste erachtet. Als das beichtpflichtige Alter galt früher das 7., jetzt das 13. und 14. Jahr (Kinderbeichte). Die griech.⸗orient. Kirche (auch die Kirche der Maroniten und Armenier, im Gegensatze n monophysitischen Jakobiten in Syrien) hält, mit Ausb des Falles von Mord, Ehebruch und Diebstahl, die belham, vor dem Altare abzulegende B. war für heilsam, aber nicht für notwendig, und ßi sogar (mit Ausnahme der russ.⸗griech. Kirche) die ornahme der B. vor der Kommunion frei. Die nestorianischen Christen haben die B. gänzlich fallen lassen. Die evang. Kirche hat die Ohrenbeichte, die Aufzählung aller einzelnen Sünden und den Beichtzwang als eine Beschwerung der Gewissen verworfen, dagegen wird die cheimliche Beichte⸗ oder die Gewohnheit, das Sakrament nur denen zu reichen, welche zuvor von dem Geistlichen einzeln verört und absolviert sind, von den H Bekenntnischriften aufrecht erhalten und empfohlen (Augsburgische Konfession, Art. 11 u. ofter). Luther wollte auch hieraus kein Gesetz gemacht wissen und 005 daher gelegentlich ohne B. zum heiligen e eumfahi sie aber als »geraten und gut , und lanchthon nannte es in der Apologiev ottlos, die Privatbeichte aufzuheben. Die — ende von 1580 ließ den Kommunikanten freie Wahl zwischen der Privatbeichte und der allgemeinen B. q Kurbrandenburg geschah Ahnliches infolge des Auftretens des berliner Predigers Schade, eines Anängers von Spener, i den — Heinen atansstuhl und Feuerpfuhl schalt, weil die Privatabsolution solcher, von deren aufrichtiger Reue der Geistliche sich nicht vollständig uberzeu t habe, die Unbußfertigen nur in ihren Sünden bestärken könne anne „Seit Mitte des 18. Jahrh. trat in der . irche allmählich die allgemeine B. an die Ste der Privatbeichte. Auf eine Vorbereitu Sandacht folgt das vom Geistlichen im Namen der Gemeinde esprochene Sündenbekenntnis und die von allen Auwesenden mit „Jar beantwortete Beichtfra e, an welche sofort die Absolution (s. d.) sich ans ließt. Die vorhergehende persönliche Anmeldung beim ½½„ ist als kirchliche Sitte festgehalten worden. ie reform. Kirche ist von jeher der allgemeinen B. tere gewesen. Die engl. H hat auch etztere nicht, sondern verbindet die allgemeine B. und Absolution in ihrem Book of common prayermit jedem Morgen-und Abendgottesdienste, während die schott. Presbyterialkirche und die Quäker sie völlig verwerfen. Die strengere Auffassung der B. haben dagegen nicht bloß die Herrnhuter festge ten, in dem sog. *Sprechen» zwis den Chor-Eulern und dem Kommunikanten über des letztern eelenzustand, acht Tage vor der Kommunion, sondern auch die Socinianer, welche am Tage vor der Kommunion bei verschlossenen Thüren den Sünden⸗ .**„ der 1 Feier sich Vorbereitenden prüfen. euerdings ist in der luth. Kirche die Frage nach der Privatbeichte wieder lebhaft verhandelt worden. Das Neuluthertum, das dem Geistlichen die Macht zuschreibt, an obafsehh Sunden zu vergeben und zu behalten, fordert folgerichtig auch Beichtverhör und die Privatabsolution als ein Recht des geistlichen Amtes zurück, was in der Praxis auf eine Wiederwürde. gl. Ackermann, »Die B., besonders die Privatbeichter mb. 1852]; Kliefoth, Die B. und Absolution-ISchwerin 1856J.) Da aber nach evang. Grundsätzen ein geistliches Richteramt über die Seelen entschieden verwe ich, die pastorale Absolution aber kein Akt der Jurisdiktion, sondern nur ein eigentümliches Stüc in der Verkündigung des Evaneliums ist, so müssen die Versuche einer Wiedereinhrung des Beichtzwangs zurückgewiesen werden. ohl aber wird die rivatbeichte immer noch statt7 bleiben, wenn sie freiwillig Reid wird und r Pfarrer bekümmerten Herzen als ein erfahrener Seelsorger mit christl. Rate und Zuspruch zur Seite Bont ber den Unterschied des kath. und evang. zegriffs der B. vgl. Klee (kath.), Die B., eine täudlin (prot.), »Die B.»(Lpz. 1839).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 697Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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