FeedBeichtsiegel
ReligionBrockhaus 1882

Beichtsiegel 2 7 confessionis) nennt man in der röm.⸗kath. Kirche die mit dem Institut der Ohrenbeichte zusammenhängende strenge Verbindlichkeit des Beichtvaters, ber das Gebeichtete die tiefste Verschwiegenheit gegen jedermann selbst gegen die Obrigkeit, zu beobachten. Dieser Gebrauch beruht auf der Hett debeis „daß nicht dem 18r 0 vater, sondern Gott ge eichtet werde. Er findet sich in seinen Anfängen schon im 4. und 5. Jahrh., und wurde von Innocenz III. im 12. ahrh. sanktioniert. Die frühere Gesetzgebung suchte das Beichtgeheimnis durch strenge Auede 10 ichern; das kanonische Recht bedroht seine Ver etzung mit Amtsentsetzung. Dasselbe Recht erstreckt die Verbindlichkeit des B. selbst auf das Geständnis noch zu begehender Verbrechen, doch machen neuere Echen liche Gesetzgebungen in diesem Falle dem Geistlichen die ndei zur Mflicht (o schon das Preußische Landrecht). Gültige hden, die Muteun sind, außer bei zukünftigen Vergehen, die Mitteilungen des Beichtvaters nicht. Bei 1 (Confessionale, Sedes confessionalis) heißt in der kath. Kirche der in der Regel 05 chlossene, durch eine mit einem Gitter verhene Scheidewand getrennte Doppelsitz für den eichtvater und für den Beichtenden. Am Ende des 16. Jahrh. findet man diese Beichtstühle zuerst in Itallen, wo 1579 das Konzil zu Cosenza und 1591 das zu Amalfi Bestimmungen über dieselben erließ. 910 Anfang des 17. Jahrh. fanden sie auch in Deutschland Eingang. In der evang. Kirche bedarf es * nicht, da sie keine Ohrenbeichte kennt. haltuis und absolvierende Geistliche, weil sein Verltnis zum Beichtenden als das eines geistlichen Vaters zum Kinde (Beichtkind) aufgefaßt ist. der kath. Kirche wird das eigentlich nur den Bischöfen zustehende Recht, Beichte zu hören, den Geistlichen durch eine besondere Übertragung zuteil. Die Pfarrgeistlichen erhalten das Abso utionsrecht (die 7 jurisdictionis) nur für Wain Parochie. lußerdem wurden namentlich an Minoriten und Predigermönche besondere Privilegien (s. Beichte) und neuerdings auch andern Geistlichen Approbationen für bestimmte S rengel erteilt. e kirchen ist ein eigener Pönitentiarius angestellt. In der evang. Kirche besteht ebenfalls der Parochialzwang fast überall, doch elt wo mehrere Geistliche an derselben Kirche angestellt sind, den Beichtenden die Wahl unter denselben frei.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 699Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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