Belecke, Flecken in der preuß. Provinz Westfalen, Regierungsbezirk und Kreis Arnsberg, an der Möhne, die bei Neheim rechts in die Ruhr fließt, 24 Kmeim ONO. von Arnsberg, zählt 1066 E. und hat ein Puddlings⸗ und Drahtwalzwerk nebst Drahtzieherei, ferner einen Sauerbrunnen mit beist der feierliche, vor dem Lehnshofe zu vollziehende Akt, durch welchen das Lehnsverhältnis dinglich (Leihe) und persönlich (Huldigung) begründet wird. Sie charakterisiert sich als Lehnserrichtung (constitutio feudi), wenn ein neues Lehn begründet wird, oder als Lehnserneuerung, indem bei jedem Wechsel in der Person des Lehnsherrn oder des Vasallen dieselbe, trotz der Erblichkeit des Lehnsverhältnisses, erneuert werden muß, was man renovatio feudi nennt. Mit der B. waren sonst sehr zahlreiche Symbole 9 B. Fahne bei Fahnlehn), je nach partikularem Recht und nach Art des Lehnsgegenstandes verschieden, verbunden, die nunmehr jedo meist ganz außer Gebrauch gekommen sind. Au pflegt man uch Aurbebmn wo der Lehnsverband entweder durch Aufhebung oder durch Allodifikation in vielen Ländern ganz oder größtenteils beseitigt ist und die erhaltenen Reste des Lehninstituts nur noch in hinsichtlich der Erbfolge u. s. w. eigentümlich modifizierten Grundbesitzverhältnissen bestehen, bei der B. meist der Stellvertreter zu bedienen. Die B. allein gibt das dingliche Recht am Lehn, aber weder den Besitz noch diejenigen Rechte, welche nach Landesgesetzen nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründet werden; hierzu ist vielmehr besondere Besitzübertragung und Ingrossation Aauf 2 Der B. geht voraus der Lehnvertrag (Kauf, Tausch oder Schenkung u. dgl.). Für die empfangene B., über welche verschiedene Urkunden, z. B. der Lehnbrief, die Lehndinumeramente, der Gegenbrief, vorkommen, hat der Vasall gewöhnlich benimmte Abgaben (Laudemien) zu entrichten. Wird mehrern Personen an derselben Sache bmung. 10 eine B. erteilt, so heißt dies Mitbelehnung. Diese kann stattfinden entweder nach longobard. Lehnrecht, d. h. nach den Grund-Antei des röm. condominium, also nach ideellen nteilen, oder nach deutschem Recht —7 gesamter Hando, d. babt⸗ daß des Lehngut reell und ideell ungeteilt bleibt, die Gesamtbelehnten aber in ihrem Verhältnisse zum Herrn durch einen Lehnsträger vertreten werden. Dem Zwecke nach mit dieser letztern B. verwandt ist die in neuerer Zeit bisweilen verbotene Eyventualbelehnung, d. h. eine vollständige, aber durch den künftigen Heimfall des Lehns bedingte B., die 805 Wirkung ohne weiteres mit dem Eintritte der Bedingung äußert. Macht ein Vasall sein Lehn oder einen Teil desselben zum Gegenstande weiterer B., so nennt man dies A fterbelehnung. (S. Lehn und Lehnswesen.) über die B. der Geistlichen, namentlich der Bischöfe mit Ring und Stab und mit dem Scepter, s. unter Investiturstreit.