Arrondierung (3 urundung, Verkoppelung Feldbereinigung, Konsolidation). Mancherlei Umstände, namentlich die durch unbeschränkte Teilbarkeit der Grundstücke hervorgerufenen Zerstückelungen haben es im Laufe der Zeit dahin gebracht, daß in verschiedenen Ländern der landwirtschaftliche Grundbesitz häufig aus vielen zerstreuten, weit voneinander entlegenen, oft sehr kleinen Stücken besteht, die nur mit Mühe und großem Aufwande an Zeit und Kosten genutzt werden können und deshalb von verhältnismäßig geringerm Werte sind. Eine solche Lage eim Gemengey macht oft die Beseitigung des Flurzwanges (. d.) und die Einführung einer rationellen Wirtschaftspiehlt ü 11 schwierig oder unmöglich. Daher emstuce, die Zusammenlegung der einzelnen Parzellen Gerolih bestimmt, daß eine gewisse Majorität der eteiligten (z. B. zwei Drittel der Besitzer, die mindestens auch zwei Drittel der Fläche repräsentieren) berechtigt sei, die A. zu verlangen (zu provozieren). Die vollständigste A. geht bis zu der Bildung isolierter geschlossener Höfelin Bayern Vereinöd ung genannt). Abgesehen von besondern örtlichen Bedingungen, hat das dorfweise usammenwohnen seine Vorzüge in Hinsicht auf Si Hosspsem dage Kirchen⸗ und Hofsystem dagegen zeichnet sich dadur aus, daß es Grenzen an Boden spart und daß mnen Fuur- Wie die Abrundung des Privatbesit i ö hes, so ist au 12 A. des Staatsgebiets von großer Wichtig eit. Hier kann oft eine kleine Erwerbung, die den natürlichen Zusammenhang herstellt, Unbequemlichkeiten beseitigt, die militärische Verteidigung, die Grenzbewachung, das Handelssystem begunstigt, von außerordentlichem Nutzen sein.