FeedAllöod
Recht & StaatBrockhaus 1882

Allöod, Allodium (usammengesetzt aus den althochdeutschen Wörtern al =ganz und ot Eigentum, Besitz) bedeutet eigentlich das freie, der uneingeschrantten Verfügung des Inhabers unterworfene Grundeigentum im Gegensatze zu dem bloßen Nutzungseigentume oder Lehn, feudum. Am weitern Sinne begreift man aber unter A., Allodialvermögen oder ⸗Erbe, die gesamte vom Lehnsnexus freie Habe, also auch Geld, bewegliche Inventarienstücke, ja selbst die bereits eingebrachten oder für eingebracht anzusehenden Früchte des Lehnn Praktisch wichtig wird die Zerlegung des ermögens in eine Lehns⸗ und Allodialmasse (Sonderung des Lehns vom Erbe, separatio feudi ab allodio), wenn Konkurs über das Vermögen eines Vasallen ausbricht, wo nur die Lehnsgläubiger sich an die Substanz des aubfeernd halten können und dafür den andern Gläubigern das freie Vermögen zu ihrer Befriedigung überlassen müssen, ingleichen wenn bei dem Tode eines Vasallen andere Personen als Lehns⸗, andere als Land⸗(Allodial⸗) Erben auftreten. So würden, wenn der Besitzer eines Mannlehngutes nur Töchter hätte, diese nach des Vaters Tode die Allodialmasse ausschließend beanspruchen dürfen, während das Lehngut an die berechtigten Geschlechtsvettern oder in deren Ermangelung an den Lehnsherrn fiele. In derselben Weise ist das mit Fideikommißeigenschaft versehene Gut von dem eigenen Vermögen des Inhabers zu trennen. In der Rechtssphäre der Bauergüter ist wichtig die Bedeutung des A. als des Gutsinventars, das zu einem Bauergute in verschiedener Beziehung stehen kann. Es kann nämlich als Zubehör gelten (allodium cum villa conjunctum) und hier teils Eigentum des Gutsherrn, teils bei dem Hofe zu belassendes des Bauern sein, das der Nachfolger gegen eine Taxe annimmt oder als Teil des Gutes behält. Oder es gehört nicht zum Gute (allodium cum villa non conjunctum). — Die Einsicht, daß das Lehnwesen nach dem Wegfall der alten äiesdersasenng mit dem modernen verfassungsmäßigen Staatsleben in Widerspruch steht, hat auch in Deutschland die Verwandlung sämtlicher Lehne in freies Erbe (Allodifikation) bereits weit gefördert. Dieselbe kann 1) in Bezug auf ein einzelnes Lehen vorgenommen werden, indem der Vasall einen Vertrag mit dem Lehnsherrn abschließt. Die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten des Vasallen hinsichtlich der Nachfolge in das allodial gewordene und einem Fideikommiß verwandte Gut werden hierdurch nicht aufgehoben. 2) Regelmäßig tritt die Allodifikation im Wege der Gesetzgebung ein. Durch dieselbe wird die Lehnsherrlichkeit entweder gegen eine größere oder geringere Entschädigung aufgehoben oder für ablösbar erklärt oder auch s clecht in aufgehoben. Gesetzgebung: Preuß. Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850, Art. 40 und 41, Gesetz vom 2. März 1850, Verordnung vom 5. Juni 1852 und einzelne provinzielle Gesetze. Bayern: Gesetz vom 4. Juni 1848; Sachsen: Deklaration vom 22. Febr. 1834, vom 3. Juni 1852, vom 22. Mai 1872; Württemberg: Gesetz vom 8. Okt. 1874; Baden: Gesetz vom 19. April 1856 und vom 9. Aug. 1862. Für die übrigen deutschen Staaten vgl. Stobbe, «Handbuch des deutschen Privatrechtso (Bd. 2, Berl. 1876). Nur Schaumburg-Lippe und Reuß ä. L. haben keine Allodifikationsgesetze.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 439Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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