Baulast (kir nded6 die zur baulichen Unterhaltung der Kirchengebäude erforderlichen Mittel. Das kirchliche Vermögen wurde ursprünglich einheitlich in der Diöcese vom Bischof verwaltet und schon ziemlich früh eine Quote (ein Viertel oder ein Drittel) für die Bestreitung der kirchlichen B. ausgeschieden (fabrica ecclesiae). Dasselbe geschah, als die einzelnen Kirchen Eigentümer ihres Kirchenverm ens wurden, doch wurde schon im Fränkischen Reiche die Verbindlichkeit der Gemeinde, subsidiär einzutreten, anerkannt. Das Konzil von Trient schreibt vor, ohne indessen wohlbegründetes Herkommen und partikulares Recht zu beseitigen, daß bei Pfarrkirchen und Pfarrhäusern, die keinem Patronat unterliegen, die B. zunächst aus dem Kirchenvermögen (Fabrih) zu bestreiten sei, ohne indessen das Kapital anzugreifen oder die Renten zu erschöpfen; subsidiär haften alle, welche von der betreffenden r Pf herrührende Früchte beziehen, also auch der Pfarrer und endlich die Parochianen. Bei den Patronatkirchen tritt zu den subsidiär 1e Ratbedral Personen noch der Patron hinzu. Für die Kathedralkirchen ist der etwa existierende Baufonds zu benutzen, eventuell sind aten und Kapitel heranzuziehen, eventuell der Kathedralklerus und zuletzt der Diöcesanklerus. In der evang. Kirche ist zunächst die Fabrik, subsidiär die Gemeinde verhaftet, und die Verpflichtung ist hier häufig eine dingliche geworden. „em Hayn9 (mortuarium, Abgabe von der Toten Hand), Abgabe der Erben eines Unfreien an die Herrschaft, unter Tote Hand. Whältuisen hieß unter den frühern bäuerlichen Verhältnissen ein Grundstück, das einem Bauer zu Kolonatsrecht verliehen war unter der Bedingung, daß er dem Eigentümer eine bestimmte Quote des Ertrags abgebe.