Begnadigung im engern und eigentlichen Sinne ist die von der Staatsgewalt, also in den Deceänrtcche Wer ieilih vom Souverän ausgehende gänzliche oder teilweise Erlassung der strafrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen strafrichterlichen Urteils in einzelnen bestimmten Fällen. Findet die B. erst nach teilweisem antns des Strafurteils statt, so heißt sie Restitution (. d.), sollen durch sie nur die bürehndin Ehrenfolgen des Urteils beseitigt werden, ehabilitation. Von der Abolition (f. d.) unterscheidet sich die B. dadurch, daß sie voraussetzt, das Gericht habe seinen vollen Lauf gehabt, von der Amnestie (s. d.) aber, sofern diese nicht zugleich eine Abolition enthält, dadurch, daß sie nur in einzelnen Verbrechensfällen, jedoch bei jeder Art von Verbrechen stattsindet. Ausgeschlossen ist sie nur in den konstitutionellen Staaten bei Verurteilungen von Recht der B. ist, wie die übrigen genannten Rechte, durch welche diese in den Stand gesetzt werden soll, die Anwendung des Strafgesetzes, vorzüglich wenn 15 durch die Eigentümlichkeit des Falls zu einer chweren materiellen Ungerechtigkeit führen müßte, zu hindern. Ebendeshalb ist aber auch das Benadigungsrecht ein wesentliches Hoheitsrecht jedes taats, also seine Ausübung eine Pflicht gegen den Staat; daher kann auch niemand auf offiziell zu lch verf Begnadigungsanträge oder 1610 eine wirkich verfügte B. verzichten. Aus demselben Grunde kann ferner eine B. sich nie auf die civilrechtlichen batan einer Strafe erstrecken. Das Deutsche Reich at an dem Begnadigungsrecht in Deutschland nichts eändert. Dieses steht vielmehr nach wie vor ausschließlich den Staatsgewalten, beziehungsweise Souveränen der dentschen Bundesstaaten zu, und die nach §. 23 fg. des Deutschen Reichs-Strafgesetzbuchs gestattete vorläufige Entlassung der zu einer längern Zuchthaus⸗ oder Gefän mh Verurteilten fällt unter einen andern Gesichtspunkt. 65. Sachen, welche in erster Instanz vor das Reichsgericht gehören, steht dem Kaiser das Begnadigungsrecht zu (F§. 484 der Reichs-Strafprozeßordnung). Todesurteile dürfen erst dann vollstreckt werden, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes, beziehentlich des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen (§. 485). Für Esterreich gelten die §8. 341, 403, 410, 411 der Strafprozeßordnung von 1873. In Preußen regelte eine Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 14. Aug. 1879 das Begnadigungswesen. Vgl. Plochmann,Das Begnadigungsrechte (Erlangen 1845,; Lueder, Das Souveränetätsrecht der B.» (Lpz. 1860); Legoux, Du droit de gràce en Francen (Par. 1865); Dalcke u. Genzmer, »Handbuch der Strafvollstreckung und 4E. nisverwaltunge (Berl. 1881). Elf.